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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Die Außergewöhnlichkeit von Unterhaltungsleistungen an uneheliche Kinder ist nur soweit zu bejahen, als sie die üblichen Kosten des Unterhaltes, gemessen am Maßstab gleicher Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes übersteigen. Dies kann bei Krankheitskosten, Kosten für ein auswärtiges Studium usw der Fall sein. Die Zwangsläufigkeit von Unterhaltsleistungen an uneheliche Kinder ist insoweit zu bejahen, als sie im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht getragen werden. Bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten ist der prozentuell vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu ermittelnde Unterhaltsanspruch nach oben zu begrenzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986130005.X02Im RIS seit
14.09.1988