Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind seit 1978 je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Wien X, Y-Gasse, auf welcher sich ein Einfamilienhaus befindet, das vom Beschwerdeführer und seiner Familie bewohnt wird. Dieses Haus wurde 1918 errichtet. Bereits 1911, anläßlich der Genehmigung der "Baustellenabteilung", wurde vom Magistrat der Stadt Wien bescheidmäßig die Auflage erteilt, daß über Verlangen der Stadt Wien jederzeit unentgeltlich eine bestimmte Fläche der in Rede ste... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 236;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 30.4.1985, 82/14/0312) stellt die Anschaffung oder Errichtung eines Eigenheimes eine Vermögensumschichtung und keine Aufwendung nach § 34 EStG 1972 dar. Dabei ist es unmaßgebend, ob die Errichtung des Eigenheimes mit Rücksicht auf den gewählten Baupl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 236; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0312 E 30. April 1985 RS 2 Stammrechtssatz Die Errichtungskosten einer Stützmauer zum Schutze der Gemeindestraße, die einem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Eigenheimerrichter erwachsen, stellen eine Vermögensumschichtung dar (ebenso wie die E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 236; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0312 E 30. April 1985 RS 3 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des VwGH führen Aufwendungen unter anderem dann nicht zu außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1972, wenn sie als Vermögensumschichtung zu beurteilen sind (Hinweis E 7.3.1984, 82/... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 236;
Rechtssatz: Unter Aufwendungen iSd § 34 EStG 1972 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (Hinweis E 30.4.1985, 82/14/0312). European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Kalenderjahr 1983 die Zahlung eines Betrages von S 450.000,-- an seine Tochter am 30. November 1983 unter dem Titel des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Verehelichung der Tochter erfolgte am 1. Februar 1985. Sie habe seit ihrer Verlobungszeit und schon vor Empfang des Heiratsgutes mit der Einrichtung der gemeinschaftlichen Wohnung begonnen und hiebei zum Teil Eigen-, zum Teil Fremdmittel in Anspruch genommen, welche bei Erhal... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1987 die Berücksichtigung einer Heiratsausstattung von S 600.000,-- als außergewöhnliche Belastung. Ergänzend legte er Empfangsbestätigungen eines Sohnes und einer Tochter vom 14. Oktober 1987 über je S 300.000,-- vor. Die Eheschließung des Sohnes hat am 5. Juli 1985, die der Tochter am 3. Oktober 1986 stattgefunden. Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen mangels engen zeitlichen Zusammenhanges mit den Ehe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1983 die Bezahlung einer Heiratsausstattung in der Höhe von S 275.000,-- anläßlich der Verlobung seines Sohnes am 24. September 1983 als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte es die belangte Behörde ab, diesen Betrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens 1983 in Abzug zu bringen. Die Eheschließung sei am 6. Juli 1985 erfolgt. Eine zwingend... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 435; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 1 Stammrechtssatz Bei einer außergewöhnlichen Belastung muß der Aufwand nicht nur zwangsläufig erwachsen; er darf auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewes... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 433; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0036 E 26. April 1989 RS 3 Stammrechtssatz Die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung kann dann bereits als zwangsläufig angesehen werden, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Ein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 433;
Rechtssatz: Zuwendungen zur Erleichterung des mit einer vorehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes können nicht als außergewöhnliche Belastung begünstigt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989140076.X05 Im RI... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 433; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0023 E 21. Oktober 1986 RS 3
(Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer § 34
EStG 1972, Einzelfälle Seite 16/2). Stammrechtssatz Der von der Rechtsprechung geforderte nahe zeitliche Abstand zwischen der Hingabe des Heiratsgutes und der Eh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 433; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0179 E 20. September 1988 RS 1 Stammrechtssatz Im Hinblick auf den Ausschluß des Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung durch das BG BGBl Nr 1983/587 vermochte die Hingabe eines Heiratsgutes nur dann eine außergewöhnliche Belastu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 433; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0179 E 20. September 1988 RS 1 Stammrechtssatz Im Hinblick auf den Ausschluß des Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung durch das BG BGBl Nr 1983/587 vermochte die Hingabe eines Heiratsgutes nur dann eine außergewöhnliche Belast... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 435;
Rechtssatz: Die Zahlung des Ausstattungsbetrages in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung könnte nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für die verspätete Zahlung berechtigte zwingende
Gründe: vorlägen (Hinweis E 20.11.1989, 89/14/0191). Daß die Kinder des Abgabepflic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 435; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0179 E 20. September 1988 RS 6 Stammrechtssatz Derjenige, der eine Abgabenbegünstigung in Anspruch nimmt, hat das Vorliegen ihrer Voraussetzungen nachzuweisen. Tut er dies - aus welchen Gründen immer - nicht, so kann ihm auch die begehrte Abgabenbegünsti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 433;
Rechtssatz: Eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhergesehenen Gründen vermag an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts mehr zu ändern, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 433; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0179 E 20. September 1988 RS 6 Stammrechtssatz Derjenige, der eine Abgabenbegünstigung in Anspruch nimmt, hat das Vorliegen ihrer Voraussetzungen nachzuweisen. Tut er dies - aus welchen Gründen immer - nicht, so kann ihm auch die begehrte Abgabenbegünstig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 433; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0023 E 21. Oktober 1986 RS 3(Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer § 34 EStG 1972, Einzelfälle Seite 16/2). Stammrechtssatz Der von der Rechtsprechung geforderte nahe zeitliche Abstand zwischen der Hingabe des Heiratsgutes und der Ehes... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 433; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0036 E 26. April 1989 RS 3 Stammrechtssatz Die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung kann dann bereits als zwangsläufig angesehen werden, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 435; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 3 Stammrechtssatz Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckun... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Die Unverzinslichkeit entrichteter Abgabenbeträge stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Schlagworte Unverhältnismäßiger Nachteil ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Mit der Behauptung, die Bezahlung der nachgeforderten Einkommensteuervorauszahlung sei nur darauf zurückzuführen, daß die belBeh auf Grund eines Verfahrensmangels dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht stattgegebe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte für das Streitjahr die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte aus dem Titel außergewöhnlicher Belastung unter anderem für "Aussteuer ... anläßlich der Haushaltsgründung eines Neupriesters", nämlich eines seiner beiden Söhne. Das Finanzamt lehnte den Antrag insoweit ab. Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, die außergewöhnliche Belastung sei nicht für die Haushaltsgründung, sondern für die Verpflichtung der Ausst... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Eheschließung im Dezember 1983 die damals 21 bzw. 18 Jahre alten Töchter seiner Gattin in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Für diese Stieftöchter durch ihn im Streitjahr erbrachte Leistungen beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte aus dem Titel außergewöhnlicher Belastung. Es handelte sich bei den Aufwendungen einerseits um Mieten und Verpflegungsmehrkosten für das auswärtige Stud... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §166;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 44; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3731/80 E 25. Jänner 1983 RS 1 Stammrechtssatz Ausführungen zur Frage, daß jedenfalls seit der mit 1.1.1978 erfolgten Änderung des § 166 ABGB durch das KindSchG - Entfall des Wortes Versorgung - für den V... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Es besteht keine sittliche Pflicht des Stiefvaters zur Finanzierung des auswärtigen Studiums und zur Dotation von Stiefkindern, deren Eltern leben und über Einkommen verfügen oder verfügen könnten (Anspannungstheorie) (hier: die Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters erfolgte, als die Kindern schon 18 bzw 21 Jahre a... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 5. Feber 1973 verpflichtete sich der Vater des Beschwerdeführers (in der Folge: Vater), im Fall der Scheidung von seiner Ehegattin und Mutter des Beschwerdeführers (in der Folge: Mutter) ua grundsätzlich auf Lebenszeit einen monatlich wertgesicherten Unterhalt von 30.000 S zu leisten. Die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers wurde sodann mit Urteil des Landesgerichtes vom 5. März 1973 aus dem Alleinverschulden des Vaters geschieden. Am 9. April 1973 schloß der Vater ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §143;EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 180;
Rechtssatz: Ist eine übernommene Unterhaltsverpflichtung eine Folge der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern, kann in der Leistung des Unterhaltes so lange keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 180;
Rechtssatz: Beträgt die Bereicherung infolge einer unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern 38.313.000,-- S und die aus einer mitübernommenen Unterhaltsverpflichtung resultierende bisherige Belastung 146.876,-- S, so kann von einer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des AbgPfl be... mehr lesen...