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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 184;Rechtssatz
So sehr es zu bejahen ist, daß der Richter eine staatstragende Funktion zu erfüllen und der Gesellschaft in völlig unabhängiger, nur der Verfassung und dem Gesetz gegenüber verantwortlichen Weise zu dienen hat, so sehr ist darauf zu verweisen, daß es auch andere Berufsgruppen gibt, denen gleiche oder ähnliche Erfordernisse nicht fremd sind. Damit aber kann aus der Erfüllung dieser Erfordernisse nicht abgeleitet werden, daß die Belastung, die ein Richter-Ehepaar durch die Aufwendungen für ein Kindermädchen trifft, eine außergewöhnliche ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130024.X01Im RIS seit
09.11.1988