RS Vwgh 1988/11/9 87/13/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 184;

Rechtssatz

So sehr es zu bejahen ist, daß der Richter eine staatstragende Funktion zu erfüllen und der Gesellschaft in völlig unabhängiger, nur der Verfassung und dem Gesetz gegenüber verantwortlichen Weise zu dienen hat, so sehr ist darauf zu verweisen, daß es auch andere Berufsgruppen gibt, denen gleiche oder ähnliche Erfordernisse nicht fremd sind. Damit aber kann aus der Erfüllung dieser Erfordernisse nicht abgeleitet werden, daß die Belastung, die ein Richter-Ehepaar durch die Aufwendungen für ein Kindermädchen trifft, eine außergewöhnliche ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130024.X01

Im RIS seit

09.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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