RS Vwgh 1988/9/14 87/13/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 86;

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 34 EStG 1972 Einzelfälle, Tz 2, Stichwort "Studium - auswärtiges" und die dort angeführte hg Judikatur) ist der Mehraufwand, der dadurch erwächst, daß Kinder auswärts einem Studium nachgehen müssen, primär durch Kostenvergleich (Aufwand am Studienort gegenüber Aufwand im Haushalt) zu ermitteln und andererseits die "Vergütungssätze des StudienförderungsG....diesem Erfordernis nicht Rechnung tragen". Nehmen sie doch keinerlei Rücksicht auf die für die Berücksichtigung von Aufwendungen gem § 34 EStG 1972 allein maßgebende Situation des jeweiligen Einzelfalles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130184.X02

Im RIS seit

14.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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