Rechtssatz: Unter Beihilfe im Sinne des VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen steht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausübung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann. Danach kann aber Beihilfe im Sinne des Tatbestandes des VStG erst dann gegeben sein, wenn der unmittelba... mehr lesen...
Beachte S.a. VwSen-310055/4/Ga/La v. 26.1.1996; VwSen-220311/26/Gu/Atz v. 12.12.1995; VwSen-260152/5/Wei/Bk v. 7.9.1995 Rechtssatz: Die Strafhöhe begründend hält die belangte Behörde zutreffend fest, daß die Höchststrafe bei Übertretungen des § 17 Abs.1 AWG 500.000 S beträgt und die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 50.000 S in diesem Fall die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Für die Bemessung der Geldstrafe seien die geschätzten und der Beschuldigten vorgehaltenen p... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.k WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe nach Abs.3, 4 oder 5 unterliegt, nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,wer den gemäß §§ 34 Abs.1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 34 Abs.1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug zur Probefahrt dem Lenker nicht vom Beschuldigten sondern von einem Dritten überlassen, ist der Beschuldigte nicht als Anstifter gemäß § 7 VStG anzusehen, da eine ganz unbestimmt gehaltene Aufforderung ohne Hinleitung auf eine einzelne näher bezeichnete Straftat nicht als Anstiftung zu betrachten ist. Innerhalb dieses Rahmens ist eine bloß abstrakte Fundierung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht als ausreichend zu erachten, sondern konkrete Feststellungen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Unter die im Abs.1 der zitierten Gesetzesstelle genannten Behörden fallen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Zu den im Abs.1 genannten Behörden gehören auch die örtlich zuständigen A... mehr lesen...
Beachte VwSen-230225/2/Wei/Shn v. 28.07.1993 Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs.1 Z4 O.ö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, nach § 13 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs.1). Nach § 5 Abs.1 O.ö. Spielapparategesetz ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielappa... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Anstiftung im Sinne des § 7 VStG ist die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigem Verhalten und die daran anschließende Ausführung der Tat selbst zu verstehen. Wenn auch eine vollständige Individualisierung der Tat nicht erforderlich ist, um die Erscheinungsform der Anstiftung oder der versuchten Anstiftung herzustellen, so ist eine ganz unbestimmt gehaltene Aufforderung und Anleitung auf eine einzelne näher bezeichnete Straftat nich als An... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW's I-9360E am 22.11.1994 die Lenkung des Fahrzeuges der A N gegen 15.45 Uhr in Innsbruck, Andreas-Di-Pauli-Straße, überlassen, obwohl 1. N nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei und sie sich 2. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wodurch er ihr die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht habe, 3. habe er um 17.... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausst... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Person, die ohne erforderliche Bewilligung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in Österreich beschäftigt wird, kann nicht als Mitschuldige (im Rahmen der Beihilfe) nach § 7 VStG bestraft werden, weil das Gesetz ausdrücklich nur den Arbeitgeber mit Strafe bedroht und daher die notwendige Teilnahme des Arbeitnehmers nicht strafbar ist. Die zur Last gelegte Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung unterscheidet sich von der notwendigen Teilnahme dadurch, daß im Falle de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß F G am 21.02.1995 zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen (Zugmaschine) und (Anhänger), auf der Brennerbundesstraße in Fahrtrichtung Brenner gelenkt und somit auf einer öffentlichen Straße in Betrieb genommen habe, obwohl auf der Brennerbundesstraße ein LKW-Fahrverbot über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Ziel- und Querverkehr, besteht. G lud in F i.Z. b... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag (die belangte Behörde) bestrafte Herrn Engelbert Z laut angeführtem Straferkenntnis wegen folgenden Sachverhalts: Er sei als Geschäftsführer der Firma Engelbert Z mit Sitz in V dafür verantwortlich, daß der bei ihm beschäftigte Lenker Thomas W, geb. 07.02.1968, am 20.10.1994, den LKW mit dem Kennzeichen MZ-3ESA, Anhänger Kennzeichen St 442.322, in Kindberg, auf der L 118, bei Straßenkilometer 48,2, um 16.20 Uhr, gelenkt habe und laut Schaublatt die L... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer war zunächst von der ersten Instanz wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer Überschreitung der Tageslenkzeit durch einen Arbeitnehmer wegen Verletzung des § 7 VStG iVm "§ 102 Abs 11 KFG 1967" (richtig: Art. 6 Abs 1 der VO EWG Nr. 3820/85) rechtskräftig mit Geldstrafe von S 500,-- und kurz zuvor von derselben Behörde wegen derselben Tat als unmittelbarer Täter wegen Verletzung des "§ 14 Abs 2 AZG" (richtig: Art. 6 Abs 1 der VO EWG Nr. 3820/85... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, für ausländische Staatsbürger bei einem bestimmten Anwesen eine -Arbeit verschafft- zu haben, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines zu sein, läßt nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG erkennen, ob unmittelbare Täterschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG oder Anstiftung bzw. Beihilfe zu dieser Übertretung nach § 7 VStG zur Last gelegt wird. Bei diesem Stand kann es (auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) nicht Aufgabe... mehr lesen...
Rechtssatz: Beihilfe gemäß § 7 VStG i.V.m. § 4 StVO liegt vor, wenn der Berufungswerber seinem Vater das Entfernen vom Ort des Unfallgeschehens ermöglicht und es jenem damit erleichtert, der ihn treffenden Meldepflicht nicht nachzukommen. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe verurteilendes Straferkenntnis muß konkrete Darlegungen darüber enthalten, worin die vorsätzliche Beihilfehandlung des Beschuldigten gelegen sein soll und aus welchen Umständen daraus die Schuldform des Vorsatzes abzuleiten ist. Ein Gestatten des Verweilens der Gäste in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrstunde erfüllt den Tatbestand des § 152 Abs. 2 GewO und kann nur dem Gastgewerbetreibenden als dem unmittelbaren Täter zugerechnet werden, vermag jedo... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte nicht unmittelbarer Täter, hat aber beim Transport von Gegenständen, mit denen die strafbaren Handlungen begangen wurden, mitgewirkt, hat er allenfalls Beihilfe im Sinne des § 7 VStG zu verantworten. Tatbestandsmerkmal ist in diesem Falle jedoch Vorsatz. Ein diesbezüglicher Vorhalt wäre, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist vorzuhalten (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wer gegen die weidgerechte Jagdausübung verstößt macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit er unmittelbarer Täter ist. Voraussetzung der Mitschuld in Form der Anstiftung oder Beihilfe im Zusammenhang mit nichtweidgerechtem Jagen ist vorsätzliches Handeln. Im Zweifel ist einem langjährigen und erfahrenen Jäger, der in der Vergangenheit nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, ein Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fangschuß die letzte Möglichkeit darstell... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den Bestimmungen der § 36 Abs 1 und § 41 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz handelt es sich nicht um Unterlassungsdelikte. Ein Vorwurf der Mitschuld nach § 7 VStG im Zusammenhang mit § 36 Abs 1 und § 41 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz setzt voraus, daß der Beschuldigte erwiesenermaßen Kenntnis vom Fehlen der erforderlichen Jagddokumente hatte. Dies kann dann nicht angenommen werden, wenn der Schütze im Besitz eines bis auf Widerruf ausgestellten Jagderlaubnisscheines aus dem Jahr 1991 war... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Anstiftung gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkreter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Anstiftung hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfer... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber mit Erkenntnis vom 11.1.1993 Zl 3.****-92 wegen Verwaltungsübertretung nach den §§134(1), 36 lita und 64(1) KFG mit Geldstrafe in der Höhe von öS 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden,Kostenbeitrag öS 100,--), weil er , so der Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses, am 25.4.1992 um 19,10 Uhr in Z**********, W******* B********* ** ein Mofa der Marke Sachs seinem Sohn F D K zum Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr über... mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt der Besitzer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Mofas dieses seinem noch nicht 16-jährigen Sohn zum Lenken auf Feldwegen, und hat er keine Maßnahmen getroffen, um ein Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verhindern, dann hat er seinem Sohn bedingt vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht, wenn dieser das Mofa auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Tat in Form der Beihilfe begangen, so ist im
Spruch: des Straferkenntnisses nicht nur eine entsprechende Konkretisierung der Tat selbst erforderlich, sondern es ist darüber hinaus auch gesondert anzuführen, wodurch der Tatbestand der Beihilfe verwirklicht wurde. Fehlen im
Spruch: jegliche Hinweise auf jene konkreten Handlungen des Berufungswerbers, durch die er die vorgeworfene Anbahnung der Prostitution zugelassen oder geduldet haben soll, wird dadurch den Anforderunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen § 103 Abs 1 KFG kann nur der Zulassungsbesitzer, das ist jene Person, der nach § 41 Abs 1 KFG der Zulassungsschein auszustellen ist, verstoßen. Zur Erfüllung der im § 45 Abs 1 KFG umschriebenen Pflichten kann sich der Zulassungsbesitzer nicht anderer Personen bedienen. Wird auftrags des Beschuldigten, in seiner Funktion als Leiter der Werkstätte X und Verantwortlicher für die Ausgabe der Kennzeichentafeln, von einem Angestellten mittels Probekennzeichen eine Fahrt unterno... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Beauftragt der Beschuldigte einen Landwirt die Hausfäkalien eines Gast- und Cafehauses auf einem Grundstück punktförmig zu entleeren, ohne für diese Einwirkung auf Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen, so verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung der Anstiftung einer Person zur Begehung einer Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Rechtssatz: Beihilfe gemäß § 7 VStG kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt. § 7 VStG setzt voraus, daß der Täter (Gehilfe) wenigstens die Verwirklichung des verwaltungsstrafrechtlich maßgeblichen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, also vorliegend den Umstand der Inbetriebnahme oder/und Lenkung eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand durch den Haupttäter in seine Erwägungen einbezogen hatte. Dies ist dann der Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein "Butterfly-Messer" ist eine Waffe, die an sich zwar nicht verboten, deren Besitz aber für Personen unter 18 Jahren nicht zugelassen ist. Strafbarkeit des Verkäufers einer solchen Waffe wegen Beihilfe, wenn dieser das Messer an einen Fünfzehnjährigen verkauft. Kein Entschuldigungsgrund, wenn der Käufer überdurchschnittlich groß war und der Verkäufer daher angenommen hat, daß dieser bereits über 18 Jahre alt sei. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 3.000 ... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-230167/2/Schi/Ri v. 11. Februar 1992. Rechtssatz: Strafbarkeit wegen Beihilfe, wenn der Untermieter als Clubbetreiber keine wirksamen Vorkehrungen zur Hintanthaltung der Ausübung der Prostitution in dem von ihm gemieteten Haus durch seine Angestellten trifft bzw. diesen vorsätzlich Räumlichkeiten zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 8.000 S bei Vorliegen einer einschlägigen... mehr lesen...