Wird eine Tat in Form der Beihilfe begangen, so ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht nur eine entsprechende Konkretisierung der Tat selbst erforderlich, sondern es ist darüber hinaus auch gesondert anzuführen, wodurch der Tatbestand der Beihilfe verwirklicht wurde. Fehlen im Spruch jegliche Hinweise auf jene konkreten Handlungen des Berufungswerbers, durch die er die vorgeworfene Anbahnung der Prostitution zugelassen oder geduldet haben soll, wird dadurch den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht entsprochen. Stattgabe.