Wer gegen die weidgerechte Jagdausübung verstößt macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit er unmittelbarer Täter ist. Voraussetzung der Mitschuld in Form der Anstiftung oder Beihilfe im Zusammenhang mit nichtweidgerechtem Jagen ist vorsätzliches Handeln. Im Zweifel ist einem langjährigen und erfahrenen Jäger, der in der Vergangenheit nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, ein Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fangschuß die letzte Möglichkeit darstellt, einem Wild unnötige Qualen zu ersparen. (Einstellung des Verfahrens)