Beihilfe gemäß § 7 VStG kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt. § 7 VStG setzt voraus, daß der Täter (Gehilfe) wenigstens die Verwirklichung des verwaltungsstrafrechtlich maßgeblichen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, also vorliegend den Umstand der Inbetriebnahme oder/und Lenkung eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand durch den Haupttäter in seine Erwägungen einbezogen hatte. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte die Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers nicht nur ernstlich für möglich halten mußte - vorliegend gemeinsamer Alkoholkonsum an der Theke - sondern ihm diese auch bekannt war und er das Fahrzeug dem Lenker im alkoholisierten Zustand zum weiteren Lenken ungehindert überließ und der Beschuldigte sogar selbst am Beifahrersitz Platz nahm.