TE UVS Tirol 1995/07/18 13/81-2/1995

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß F G am 21.02.1995 zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen  (Zugmaschine) und (Anhänger), auf der Brennerbundesstraße in Fahrtrichtung Brenner gelenkt und somit auf einer öffentlichen Straße in Betrieb genommen habe, obwohl auf der Brennerbundesstraße ein LKW-Fahrverbot über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Ziel- und Querverkehr, besteht. G lud in F i.Z. beim Sägewerk B eine Fuhre Kanthölzer auf und wollte sie nach Bruneck/Südtirol (Zielort) liefern. Er sei als Besitzer bzw. Firmenchef der Transportfirma S sohin verdächtig, F G zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung nach dem VStG angestiftet zu haben. G gab an, daß er über seinen Auftrag anstatt der mautpflichtigen Brennerautobahn die Brennerbundesstraße benützen müsse und habe so eine Verwaltungsübertretung gemäß §52/7a StVO iVm §7 VStG begangen, wofür gemäß §99/3a StVO eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.

 

Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

 

Aufgrund der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.07.1995, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen F G, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Angestellte des Berufungswerbers F G hat zum Tatzeitpunkt am Tatort den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kennzeichenmäßig bestimmten LKW-Zug auf der Brennerbundesstraße trotz eines verordneten LKW-Fahrverbotes gelenkt. Der LKW-Zug war mit Kanthölzern vom Sägewerk B in F  beladen, die nach Bruneck/Südtirol zu liefern waren.

 

Sowohl der Berufungswerber als auch der als Zeuge einvernommene Fahrer haben einhellig bestätigt, daß eine generelle Weisung des Berufungswerbers für alle Fahrer bestehe, nicht auf der mautpflichtigen Brennerautobahn, sondern auf der Brennerbundesstraße (B 182) zu fahren. Nicht festgestellt werden kann, wann diese generelle Weisung des Berufungswerbers an die Fahrer erteilt wurde. Nicht festgestellt werden kann weiters, wann der konkrete Fahrauftrag für die gegenständliche Fahrt erteilt wurde.

 

Der festgestellte, entscheidungswesentliche Sachverhalt ist wie folgt zu würdigen:

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Straferkenntnisses steht fest, daß dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als unmittelbarer Täter, sondern in der Begehungsform der Anstiftung zur Last gelegt wird.

 

Gemäß §7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf dieser Übertretungen gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem, tatbildmäßigem Verhalten, also die Hervorbringung des Handlungsentschlusses und der Ausführung der Haupttat selbst, voraus. Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Im Sinne des §44a VStG empfiehlt es sich daher, auch die vom unmittelbaren Täter begangene Tat konkret zu umschreiben, wozu insbesondere Tatzeit und Tatort sowie die Tathandlung selbst gehört.

 

Darüberhinaus erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß für den Fall, daß einem Täter Anstiftung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung im Sinne des §7 VStG zur Last gelegt wird, daß im Spruch die Tatzeit (der Tatzeitraum) der Anstiftung angeführt ist.

 

Bezogen auf den gegenständlichen Fall müßte dem Berufungswerber sohin konkret (Tattag) zur Last gelegt werden, wann er den Arbeitnehmer angestiftet hat, die vorliegende Verwaltungsübertretung zu begehen.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist jedoch lediglich hervorgekommen, daß eine zeitlich nicht zu bestimmende generelle Weisung für die Fahrer bestehe, die Brennerbundesstraße entgegen dem bestehenden LKW-Fahrverbot zu benützen. Auch der konkrete Fahrauftrag war zeitlich nicht zu bestimmen.

 

Könnte im gegenständlichen Fall allerdings der konkrete Fahrauftrag datumsmäßig bestimmt werden, so wäre unter Zugrundelegung der bestehenden generellen Weisung sehr wohl eine Bestrafung wegen Anstiftung möglich, da kein Zweifel besteht, daß der Berufungswerber zumindestens mit "dolus eventualis" gehandelt hat. Dies bedeutet, daß der Berufungswerber aufgrund seiner Weisung zumindestens um die Möglichkeit einer Deliktsverwirklichung Bescheid wußte, diese aber dennoch in Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall käme es sohin auf die zeitliche Konkretisierung der generellen Weisung nicht an.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwendeten Formulierung, daß der Berufungswerber "verdächtigt" sei, zur Begehung einer Verwaltungsübertretung angestiftet zu haben, nicht mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck bringt, daß der Berufungswerber die Tat vorsätzlich begangen habe, weiters kommt auch nicht zum Ausdruck, daß die gegenständliche Fahrt nicht unter eine allenfalls verordnete Ausnahmebestimmung fällt, zudem müßte diese Verordnung in der Gebotsnorm angeführt werden.

 

Da eine Konkretisierung der Tatzeit hinsichtlich der Anstiftung (Fahrauftrag) im gegenständlichen Fall trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des §31 Abs2 VStG nicht möglich war, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei allerdings darauf hingewiesen sei, daß allenfalls gegen den unmittelbaren Täter selbst sehr wohl ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes durchgeführt werden könnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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