Ein wegen Beihilfe verurteilendes Straferkenntnis muß konkrete Darlegungen darüber enthalten, worin die vorsätzliche Beihilfehandlung des Beschuldigten gelegen sein soll und aus welchen Umständen daraus die Schuldform des Vorsatzes abzuleiten ist. Ein Gestatten des Verweilens der Gäste in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrstunde erfüllt den Tatbestand des § 152 Abs. 2 GewO und kann nur dem Gastgewerbetreibenden als dem unmittelbaren Täter zugerechnet werden, vermag jedoch keine Beihilfehandlung darzustellen. Stattgabe.