Rechtssatz: Der Verwaltungsstraftatbestand des § 88 Abs 2 Z 1 SchiffahrtsG enthält unter anderem das Tatbestandselement, dass jemand die Schifffahrt "gewerbsmäßig" ausübt. Dass die unmittelbare Täterin die mit dem dafür zur Verfügung gestellten Tankschubleichter erbrachte Remorkleistung gewerblich ausgeübt hätte, wurde dem Berufungswerber erstmals außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegt. mehr lesen...
Die spruchgemäße Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte aus nachstehenden Gründen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17 06 1999, Zl 300-12614-1998, wurde die Beschuldigte wegen Übertretung nach § 7 VStG in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a und § 5 Abs 1 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von ATS 16 000,--, im F alle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt, wobei als erwiesen angenommen wurde... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 1.) zur Last gelegt, er habe Herrn H R den Auftrag erteilt, seine 2-jährige Schäfermischlingshünding zu erschießen, ohne dass dafür ein vernünftiger Grund genannt worden sei. Die Tötung sei im Juni 1998 auf dem Anwesen K Nr. 74 erfolgt und sei es verboten, Tiere aus Mutwillen zu töten. Er habe somit vorsätzlich veranlasst, dass Herr R eine Verwaltungsübertretung begehe. 2.) Er habe im Juni 1998 Herrn H R den ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beauftragt der Hundebesitzer einen Dritten, seinen Hund wegen Krankheit zu erschießen, ist dies eine Übertretung nach § 14 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 und Abs 3 Stmk. TierschutzG. Nach diesen Bestimmungen ist der Hundebesitzer nämlich verpflichtet, im Krankheitsfall für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen, und wäre es danach Aufgabe des Tierarztes gewesen, über die Notwendigkeit einer schmerzlosen Tötung des Hundes (Einschläferung) zu entscheiden. Durch die Missachtung dieser ihn u... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: "Sie (Herr Christian K) haben am 11. November 1997 den Herrn Gusztav P beauftragt und somit vorsätzlich dazu verleitet, 1) den Lastkraftwagen VW 70D mit dem Kennzeichen W-14 an diesem Tag um 15.00 Uhr in Wien, K-straße zu lenken und damit den Anhänger Pagu mit dem Kennzeichen W-58 mitzuführen, obwohl P nur eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzt und damit nur Anhänger mit einem höheren zulässigen Ges... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.1 Z1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 16 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet. Nach § 14 Z4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs.... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1991 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a lit a VStG 1991 betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters, zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anstiftung eines anderen zur Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung stellt einen Sondertatbestand nach § 367 Z54 GewO 1994 dar, nämlich daß jemand einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 begeht. Bei dieser Alternative des Tatbestandes des § 367 Z54 handelt es sich um eine lex specialis zur entsprechenden Bestimmung des § 7 VStG (... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als verantwortlicher Beauftragter der A AG vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe, indem er die Baufirma B, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C beauftragt, in der Zeit vom 12.10.1992 bis zum 10.11.1992 die Forststraße D, Teilstücke A und B, auf einer Gesamtlänge von 950 lfm mit einer Planumbreite von 4 m in den Katastralgemeinden E und F zu errichten, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Bewilligung nach dem For... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Beschuldigte als Waffengeschäftinhaber einem Minderjährigen eine Steinschleuder der Marke "Barnett Black Widow" (Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986) verkauft und somit diesem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat (- unbefugter Besitz von Waffen durch Personen unter 18 Jahren), so ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" mit der Einstellung des Verwaltungsstrafv... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Rechtshilfeersuchen und dem Ladungsbescheid nur zu entnehmen, daß der Beschuldigte vorsätzlich veranlaßt hat, daß Johannes A eine Verwaltungsübertretung begangen hat, indem er diesen mit Fahrten beauftragt hat, welche nur durchgeführt werden können, wenn die Lenkzeiten gemäß EG-VO 3820/1985 durch diesen überschritten werden, was dem Beschuldigten auch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist vorgehalten wurde, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, da ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für eine Bestrafung nach § 7 VStG ist es erforderlich, daß aufgrund des ermittelten Sachverhaltes unzweifelhaft feststeht, daß der Täter auf die dritte Person bewußt eingewirkt hat, diese also zu ihrem Verhalten veranlaßt oder in ihrem Verhalten bestärkt hat. Zumindest muß gewiß sein, daß er den tatbildmäßigen Erfolg für möglich gehalten und sich mit ihm abgefunden hat (dolus eventualis). Gerade die Verweigerung der Herausgabe des Zulassungsscheines durch den Beschuldigten ist ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte im Jahre 1992 - er war damals 15 Jahre allt - von seinen Eltern nach Österreich gebracht. Diese Entscheidung wurde von den Eltern getroffen und war vom Willen des Beschuldigten unabhängig, wenngleich es klar ist, daß der Beschuldigte dieser Anordnung der Eltern ohne weiteres entsprochen hat. Die Einreise und auch der Aufenthalt des Beschuldigten im Tatzeitraum waren rechtswidrig, da er über keine aufenthaltsrechtliche Bewilligung im S... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe ihrem Ehemann Gerhard M vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, da sie ihm am 18.3.1997 um 21.19 Uhr ihren Pkw, KZ: LI 2WCG auf der S 6, 8700 Leoben, Km 81,500, in Fahrtrichtung St. Michael zur Verwendung überlassen habe, obwohl sich Gerhard M in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und ihr dies auch bekannt gewesen wäre und dadurch ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein vorsätzliches Erleichtern des Lenkens eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach § 7 VStG liegt nicht vor, wenn die Zulassungsbesitzerin ihrem alkohol-beeinträchtigten Gatten das Lenken ihres Fahrzeuges nur wegen einer lange vor der Tat abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung überlassen hatte, wonach die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug völlig und uneingeschränkt dem Gatten übertragen wurde. Im Gegensatz zu einem Fahrlässigkeitsdelikt, für welche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Umschreibung der Beihilfehandlung lediglich in der
Begründung: des Straferkenntnisses genügt nicht. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß die in der
Begründung: des Straferkenntnisses enthaltene Feststellung, der Beschuldigte habe "beim Lenker den Eindruck erweckt, daß das Abstellen keine Schwierigkeiten nach sich ziehe", noch keine Beihilfeleistung im Sinne des §7 VStG darstellt. Nach Maßgabe des gegenständlichen Falls wäre allenfalls zu prüfen gewesen, ob der Beschuldig... mehr lesen...
Rechtssatz: Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung erfordert als Schuldform Vorsatz. Diese Schuldform muß beim Beihelfer vor oder während der Ausführung der Tat vorhanden sein. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der mj. Sohn des Beschuldigten von seiner Mutter in das Bundesgebiet gebracht wurde. Bei diesem Sachverhalt kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe seinen mj. Sohn bei seiner rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet vorsätzlich unterstützt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aus den Materialien hervorgeht (vgl näher AB Blg 318/1979 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. LT, 21. GP, S 2, Pkt B II zu § 2), wollte der oberösterreichische Landesgesetzgeber kein allgemeines Verbot der Prostitution regeln. Vielmehr sollte diese Tätigkeit nur ausnahmsweise unter bestimmten Verhältnissen einem strafbewehrten Verbot unterworfen sein. Die unter diesem Gesichtspunkt offenkundig zu weit geratene Tatbestandsumschreibung im ersten Satz des § 2 Abs.3 lit.c O.... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung nach dem Stmk. Baugesetz 1995 dadurch begangen zu haben, daß er es als Beauftragter der Firma K & Co GesmbH zu verantworten habe, daß diese als Bauherr seit 10.1.1995 bis 14.3.1996 das mit Baubewilligung genehmigte Bürohaus II, 2. Ausbaustufe mit Dachgeschoß auf Grundstück Nr. 226/4, 226/6, 226/8, EZ 1162, KG G, ohne Benützungsbewilligung benützen läßt. Hiefür wurde eine Gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbeschreibung nach § 7 VStG, wonach eine angeführte Firma das beschriebene Objekt ohne Benützungsbewilligung benützen läßt erforderliche Konkretisierungsmerkmal "vorsätzlich", sowie die Anführung des unmittelbaren Täters (ständige Rechtsprechung). Als unmittelbarer Täter hätte eine GesmbH, die das Bürohaus als Mieterin ohne Benützungsbewilligung benützte, angeführt werden müssen. Schlagworte benützen Benützungsbewilligung Anstiftung Beihilfe Vorsatz unmittelbarer Tät... mehr lesen...
Rechtssatz: Gestattet der Beschuldigte eine Kontrolle des Betriebes, in dem seine Tochter handelsrechtliche Geschäftsführerin ist, nicht, sondern fordert die Arbeitsinspektoren zum Zuwarten auf das Kommen des Rechtsanwaltes auf, hat er die Nichtkontrolle des Arbeitsinspektorates bewirkt und war daher sein Verhalten für den Erfolgseintritt ursächlich und sohin als Täter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und nicht als Beihelfer der Dienstgeberin (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt die beschuldigte ausländische Mutter für ihre drei ausländischen minderjährigen Kinder insgesamt zweimal einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, so ist der Vorhalt der Behörde erster Instanz, daß die Beschuldigte es unterlassen habe, für die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung für ihre drei minderjährigen Kinder zu sorgen, aktenwidrig und kann der Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, daß sie anderen vorsätzlich die Begehung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist gemeinsam mit seiner Gattin M. P. Miteigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in W., H. Nr. 2. Am Hofe leben noch die Söhne C. und T. Der Sohn C. ist des Fleischerhandwerkes kundig und im Schlachthof L. für ein dort auftretendes holländisches Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrages tätig. Der Beschuldigte war seit über 20 Jahren unselbständig tätig und stand bei verschiedensten Firmen im Raume S., wie z.B. in der Ziegelbrennerei W., bei der Lagerhausg... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Nach dem im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwurf wurden näher bezeichnete Auf... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.7.1996 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L-BaugesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Baumeister mit Standort in Wien, C-gasse am 11.12.1995 um 10:30 Uhr auf der Bauste... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde hat übersehen, daß, worauf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bereits mit erstinstanzlicher Stellungnahme vom 5.6.1996 zutreffend hingewiesen hat, in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in welchem laut Anzeige bewilligungslos ausländische Arbeitnehmer eines Arbeitgebers (L-BaugesmbH) als Leiharbeiter im Betrieb eines Dritten (S-BaugesmbH) eingesetzt werden, gemäß § 2 Abs 3 lit c AuslBG sowohl der Überlasser (L-BaugesmbH), als auch der Beschäft... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht fest, daß der Werbeballon von der Firma H angebracht wurde. Zuvor wurde jedoch das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers der M GaststättenbetriebsgmbH eingeholt. Die Firma H, die das vorerwähnte Getränk vertreibt, wollte mit dem angebrachten Werbeballon ein Getränk in Verbindung mit dem gleichnamigen Lokal bewerben. Somit ist nicht der Verantwortliche der Firma M als unmittelbarer Täter der Übertretung anzusehen. Inwieweit die Firma H bei Verwirklich... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 6.2.1990, Zl. 89/04/0184, vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0085 und vom 7.6.1988, Zl. 88/10/0002 Rechtssatz: Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Ein wegen Beihilfe gemäß §7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat im Tatvorwurf sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzt... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer es vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder vorsätzlich einen anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Unter Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlu... mehr lesen...