Bei den Bestimmungen der § 36 Abs 1 und § 41 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz handelt es sich nicht um Unterlassungsdelikte. Ein Vorwurf der Mitschuld nach § 7 VStG im Zusammenhang mit § 36 Abs 1 und § 41 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz setzt voraus, daß der Beschuldigte erwiesenermaßen Kenntnis vom Fehlen der erforderlichen Jagddokumente hatte. Dies kann dann nicht angenommen werden, wenn der Schütze im Besitz eines bis auf Widerruf ausgestellten Jagderlaubnisscheines aus dem Jahr 1991 war. (Einstellung des Verfahrens).