Strafbarkeit wegen Beihilfe, wenn der Untermieter als Clubbetreiber keine wirksamen Vorkehrungen zur Hintanthaltung der Ausübung der Prostitution in dem von ihm gemieteten Haus durch seine Angestellten trifft bzw. diesen vorsätzlich Räumlichkeiten zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 8.000 S bei Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung.