TE UVS Niederösterreich 1994/04/13 Senat-GF-93-023

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, öS 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten     des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber  mit Erkenntnis vom 11.1.1993 Zl 3.****-92 wegen Verwaltungsübertretung nach den §§134(1), 36 lita und 64(1) KFG mit Geldstrafe in der Höhe von öS 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden,Kostenbeitrag öS 100,--), weil er , so der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, am 25.4.1992 um 19,10 Uhr in Z**********, W******* B********* ** ein Mofa der Marke Sachs seinem Sohn F D K zum Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen hat, obwohl das Mofa nicht zum Verkehr zugelassen war und F D K das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Hiedurch wurde die Begehung einer Verwaltungsübertretung dem F D K ermöglicht, welcher das Mofa am 25.4.1992 um 19,10 Uhr im Gemeindegebiet von W******* B********* auf Gemeindestraßen lenkte. .

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Z********** vom 2.5.1992 zugrunde.

 

Gegen das Erkenntnis erhob H K mit Schriftsatz vom 31.1.1993 fristgerecht Berufung, wobei unter Hinweis auf seine Verantwortung im Ermittlungsverfahren die ihm angelasteten Taten in Abrede stellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten, im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xx ,Zl 3-****-92 dokumentierten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Anzeigedarstellungen, der zeugenschaftlichen Aussage des RvI S vom 21.10.1992, der zeugenschaftlichen Aussage des F D K vom 16.11.1992, der Beschuldigtenverantwortung sowie des Berufungsvorbringens ist erwiesen, daß der am 9.9.1976 geborene F D K am 25.4.1992 mit einem "Sachs"-Mofa, welches kurz zuvor angekauft worden war, im Gemeindegebiet von W******* B********* unterwegs war. Das Lenken des Fahrzeuges war ihm von seinem Vater, dem Berufungswerber, für den Bereich von Feldwegen gestattet worden. F D K hatte zum Zeitpunkt des Lenkens das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, das in Rede stehende Mofa war nicht zum Verkehr zugelassen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß §36 lita KFG Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden. Gemäß §1 StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund sondern darauf an, daß die Verkehrsfläche von jedermann in der oben beschriebenen Weise benützt werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Straße dem äußeren Anschein nach zur allegemeinen Benützung freisteht. Gemäß §64(1) KFG ist das Lenken eines Motorfahrrades (Mofa) nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das 24 Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das 16 Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken von Motorfahrrädern besitzt (Mopedausweis).

 

Gemäß §7 VStG unterliegt derjenige, der vorsätzlich veranlaßt, daß eine anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert,der auf diese Übertretung gesetzten Strafe.

 

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der Berufungswerber am 25.4.1992 seinem Sohn ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug zur Benützung auf Feldwegen überlassen hat. Dies geschah, obwohl der Bw (naturgemäß) über die Tatsache in Kenntnis war, daß seine Sohn das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und weder über eine Lenkerberechtigung noch über einen Mopedausweis verfügte. F D K lenkte das ggst Mofa auf Gemeindestraßen, mithin auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dies wurde ihm nur dadurch ermöglicht, daß ihm zuvor sein Vater das Lenken grundsätzlich erlaubt hatte. Hiebei ist es unerheblich, ob es in Absicht des Bw lag, das Lenken nur für Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr zu gestatten, weil er in der Folge keine Maßnahmen getroffen hat, um ein Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verhindern. H K hat somit das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß derjenige vorsätzlich handelt, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dabei genügt es zur Strafbarkeit, daß der Täter es ernstlich für möglich hält, daß er einen Sachverhalt verwirklichen werde, der einem solchen Tatbild entspricht, und sich damit abfindet. Im vorliegenden Fall mußte der Bw zweifellos wissen, daß sein Sohn weder das gesetzlich vorgeschriebene Alter zum Lenken eines Mofa erreicht hatte noch das betreffende Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen war. Daß er dennoch das Lenken mit der globalen Auflage "auf Feldwegen" gestattete und nicht etwa die Erlaubnis auf ein eingefriedetes Grundstück ohne öffentlichen Zugang einschränkte und dafür sorgte, die von ihm erteilte Auflage auch überwachen zu können, zeigt deutlich, daß H K mit bedingtem Vorsatz handelte und daher als Beitragstäter zu den durch F D K gesetzten Verwaltungsübertretungen anzusehen ist. Daß der Bw die Erlaubnis in der erwähnten Form erteilt hat, ist jedenfalls durch die zeugenschaftlichen Aussage des anzeigenden GendBeamten erwiesen, zu der folgenden festzustellen ist: Aus den Bestimmungen des §50 AVG im Zusammenhalt mit §289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, daß jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des §289 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) ist so gravierend, daß es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor,so kann davon ausgegangen werden, daß die Angaben des Anzeigers oder Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätigt, bedeutet keinesfalls von vorneherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage. Es besteht jedoch die Möglichkeit, daß ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann als eine andere Person. Auch diese Erwägungen sind bei der Beweiswürdigung von der erkennenden Behörde zu beachten.

 

Es ist daher erwiesen, daß H K die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Die Bestrafung erfolgte seitens der Erstbehörde zu Recht.

 

Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe ist auszuführen, daß die Tatsache, daß der Bw bereits mehrmals verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist, als erschwerend zu werten war. Milderungsgründe konnten nicht erblickt werden. Die verhängten Geldstrafen erscheinen auch im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers tat- und tätergerecht.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e Abs2 VStG unterbleiben.

 

Der Berufung des H K war aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen und mit Abweisung vorzugehen.

 

Aufgrund der abschlägigen Entscheidung fallen dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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