RS UVS Niederösterreich 1994/04/13 Senat-GF-93-023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Überläßt der Besitzer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Mofas dieses seinem noch nicht 16-jährigen Sohn zum Lenken auf Feldwegen, und hat er keine Maßnahmen getroffen, um ein Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verhindern, dann hat er seinem Sohn bedingt vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht, wenn dieser das Mofa auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten