Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma A Ba Management GmbH mit Sitz in W, M, diese sei Käufer und somit Waldeigentümer, folgender Übertretungen des Forstgesetzes 1975 zu verantworten. Die genannte Firma, diese sei Eigentümer und somit Antragsberechtigte für den Antrag auf die Erteilung einer Fällungsbewilligung gemäß § 87 Forstgesetz 1975 - hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine strafbare Anstiftung nach § 7 VStG zu einer Übertretung nach § 85 Abs 1 ForstG setzte nach dem gegenständlichen Tatvorhalt voraus, dass die Gesellschaft A., die Waldgrundstücke zum Straßenbau kaufen wollte, deren Eigentümer durch ein Vertragsanbot vorsätzlich zur Durchführung einer Fällung ohne Bewilligung veranlasste. Danach müsste der Wille des jeweiligen Grundeigentümers, die Fällung ohne entsprechende Bewilligung vorzunehmen, erst durch dieses Vertragsanbot entstanden ... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Grundeigentümerin der Liegenschaft Wien, S.-Allee, gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien, LGBl. Nr. 27/1974, idgF (Wiener Baumschutzgesetz) zu verantworten, dass am 2.10.2009 auf der Liegenschaft Wien, S.- Allee, an zwei Ahornbäumen mit den Stammumfängen 138 cm (Baum Nr. 213/2) und 173 cm (Baum Nr. 214/2), gemessen jeweils in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelve... mehr lesen...
Rechtssatz: Anders als bei der Entfernung von Bäumen im Sinne des § 4 Wiener Baumschutzgesetz, die in der Strafsanktionsnorm des § 13 Abs 2 Z 3 leg. cit. geregelt ist, wonach nicht nur das Entfernen, sondern ausdrücklich auch das "Entfernenlassen" unter Strafsanktion gestellt wird, ist bei der mechanischen Beschädigung von Bäumen nur derjenige als unmittelbarer Täter strafbar, der den verbotenen Eingriff selbst vorgenommen hat. Im gegenständlichen Fall war dies aktenkundig Herr Pe.. Die Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Darüber hinaus muss im
Spruch: des Straferkenntnisses bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete oder derjenige, zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat und weiters, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe in der in § 7 VStG verlangten Form des Vorsa... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein öffentliches Zur-Schau-Stellen eines Transparentes mit der Aufschrift "All Cops are Bastards" erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs1 Oö PolStG. Eine Bestrafung wegen Anstandsverletzung ist durch die in § 1 Abs1 Oö PolStG normierte Subsidiaritätsklausel dann nicht gehindert, wenn sich die Beleidigung nicht gegen einzelne konkrete Polizeibeamte ? womit eine Heranziehung des § 115 StGB ausscheidet ?, sondern gegen die Polizei als solches (die als bloßes Hilfsorgan nicht unter den... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte fünf Übertretungen des § 7 VStG iVm § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 2 ASVG zu verantworten, wobei die Einleitung des Spruchs aus folgenden Ausführungen besteht: Ihre Funktion: Beschuldigte(r) Nachstehende ausländische Staatsbürger, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Personen handelt, wurden von Wu WeWi als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant mit Sitz in R/K, H, zumindest am 25.02.2... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird jemand nach § 7 VStG der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im
Spruch: auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Im Berufungsfall wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 33 Abs 2 ASVG ergab sich, dass die Schwester des der Beihilfe bezichtigten Berufungswerbers Inhaberin des Gastgewerbes und der Berufungswerber bei ihr angestellt war. Dieser habe als angebl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass das mitgeführte Transparent nicht bloß eingerollt war, sondern auch tatsächlich zur Schau gestellt wurde und auf diese Weise öffentlich wahrgenommen werden konnte, kann dem Bf keine allein im Mitführen begründete (vollendete) Anstandsverletzung angelastet werden. Allenfalls lag (noch) keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte ? angesichts des Umstandes, dass ein Versuch iSd § 8 Abs 1 VStG nicht ausdrücklich für strafbar erklärt i... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen dieses dem Herrn Ch D zum Lenken überlassen, obwohl dieser zum Lenkzeitpunkt 26.10.2007, 00:40 Uhr keine von der Behörde ordnungsgemäß erteilte Lenkberechtigung besessen habe. Die vorläufig ausgestellte Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sei bereits abgelaufen gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 3 lit... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 1 FSG gilt die Lenkberechtigung mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung unbeschadet der Bestimmungen des § 7 FSG unter den gemäß § 5 Abs 5 FSG jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Wird ein Kraftfahrzeug vom Besitzer einer Lenkberechtigung im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Gültigkeit eines vorläufigen Führerscheines und der Aushändigung des Führerscheines in Scheckkartenformat gelenkt, erlischt sein... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 29. Februar 2008, **S2-S-07****, wurde über den Beschuldigten F. B. wegen einer Übertretung nach § 7 VStG iVm § 366 Abs. 1 Z 1 GewO gemäß ?§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO? eine Geldstrafe von ? 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von ? 80,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angel... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild der Anstiftung zur unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes ist nicht erfüllt, wenn der unmittelbare Täter Bestellungen über vier Matratzen im fremden Namen und auf fremde Rechnung entgegennimmt. Diese Tätigkeit erfüllt das Kriterium der Selbständigkeit nicht, sodass das der Anstiftung zu Grunde liegende Tatbild durch den unmittelbaren Täter nicht verwirklicht ist. Zuletzt aktualisiert am 18.08.2009 mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis wurden über Herrn U F zwei Verwaltungsstrafen von jeweils ? 150,--, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe wegen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tathandlung nach § 7 VStG, betreffend eine vorsätzliche Beihilfe zur Ausübung des Taxigewerbes nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung, wurde darin gesehen, dass die C-GmbH als Beihilfentäter nach außen (gegenüber den Taxikunden) in Erscheinung trat, während die Aufträge weiterhin von der (keine Gewerbeberechtigung mehr besitzenden) H-GmbH ausgeführt wurden, sowie weil sich der Berufungswerber in Kenntnis dieses Umstandes zum Geschäftsführer der C-GmbH bestellen ließ. Jedoch... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber betreffend der Tatzeit 03.02.2007, 11.48 Uhr mit dem Tatort Gemeinde Heimschuh, auf der L 604/Freiland, StrKm 11.78, betroffenes KFZ: PKW (A) in seiner Funktion als Lenker zur Last gelegt, er habe A K geholfen, ein Fahrzeug mit fehlender Zulassung, PKW, Ford 26 M Coupe, Fahrgestellnummer: , auf öffentlichen Straßen zu verwenden, indem er unmittelbar vor dem Fahrzeug des Herrn K gefahren sei und so die Verheimlichung der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde vorsätzliche Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit a KFG vorgehalten, da er Herrn K. geholfen habe, einen PKW mit fehlender Zulassung auf öffentlichen Straßen zu verwenden, indem er unmittelbar vor diesem Fahrzeug gefahren sei und so die Verheimlichung der Tat erleichtert habe. Dem war entgegenzuhalten, dass gemäß § 18 StVO nicht der vorausfahrende, sondern der nachfahrende Lenker für einen zu geringen Tiefenabstand zwischen den hinter... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 30.05.2007 waren über Herrn T S zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden; in Spruchpunkt 1. war über ihn eine Geldstrafe von ? 80,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde als Obmann eines Enduroclubs Beihilfe zu einer Übertretung nach § 2 Abs 1 Stmk GeländefahrzeugeG vorgehalten, da auf einem bestimmten Grundstück 4 Enduromaschinen ohne Ausnahmegenehmigung im freien Gelände verwendet wurden. Dieser
Spruch: reicht schon für die Umschreibung einer mittelbaren Täterschaft nach § 7 VStG nicht aus, da jene Personen, denen vorsätzlich Beihilfe zur konsenslosen Verwendung der Enduromaschinen geleistet worden sei, nicht angeführ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: ?Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie es als Geschäftsführer und verantwortlicher Betriebsleiter der Fa H.-H. Travel M. GmbH mit Sitz in D-O./T.,XY-Str 1 zu verantworten haben, dass am 26.08.2006 zwischen 17.00 Uhr und 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von 6450 Sölden/Orsteil Hochgurgl, im Rahmen des Gesellschaftsunternehmens bzw im Auftrag der Fa XY Film u TV GmbH mit Sitz in M., Xy-Straße 10... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, am 17. September 2004 um 10.00 Uhr in H (Gemeindegebiet), auf der B , auf Höhe StrKm, den LKW mit dem Kennzeichen und den Anhänger als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher 1.) der A Transport- und Schotter Gesellschaft m. b.H. mit Sitz in W, E 2, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nicht dafür g... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 101 Abs 7 KFG darf die Überprüfung der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - wenn nicht an Ort und Stelle - nur an solchen Waagen erfolgen, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers gelegenen Strecke liegen, oder auf einer nicht mehr als 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können. Diese Voraussetzungen sind geg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17. September 2004 um 08.10 Uhr in L (Gemeindegebiet) auf der B , auf Höhe StrKm 6,000, in Fahrtrichtung G, das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen im Auftrag fahren lassen und habe im Punkt 1.) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Transport- und Schotter Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in W, E 2, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 101 Abs 7 KFG iVm § 7 VStG durch ein an den Lenker gerichtetes Verbot, das gelenkte Sattelkraftfahrzeug entsprechend dem Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes bei einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage wiegen zu lassen, wird nicht generell am Ort der Anhaltung des Lenkers begangen. Der Tatort dieser Übertretung liegt vielmehr dort, wo der Lenker die verlangte Wiegung gemäß der getätigten Anordnung verweigert. Im konkreten Fall wurde am Ort der Anh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Sie haben vorsätzlich Frau M. P., geb XY, als Präsidentin des Vereines ?N. B. e.V.? Herrn R. P., geb XY, als Vorstand des Vereines ?N. B. e.V.? Herrn K. M., geb XY, als Vorstand des Vereines ?N. B. e.V.? jeweils die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nämlich die Heranziehung der Vereinsmitarbeiter R. S. W., geb XY und S. K. L., geb XY z... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgszurechnung bei einem Tätigkeitsdelikt iSd § 9 VStG obwohl die Tat vom für die Jagdausübung angestellten Berufsjäger begangen wurde. Aufhebung wegen Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld". mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (strafbare) Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten, das der Angestiftete nach dem Willen des Anstifters setzen soll, den objektiven Tatbestand des betreffenden Delikts erfüllt und rechtswidrig ist. Ist eine Verordnung, die der Angestiftete übertreten soll, nicht ordnungsgemäß kundgemacht, kann sie keine Rechtswirkungen erzeugen. In einem solchen Fall kann ein Dritter auch nicht wegen einer Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretun... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 08.05.2005 um 16.45 Uhr mit dem Tatort Gemeinde P, auf der L, bei Strkm., Fahrtrichtung P betroffene Kfz: Kleinkraftrad mit dem KZ: in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, er habe als Besitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Leichmotorrades, dieses dem H T zum Lenken überlassen, obwohl mit diesem einem Geschwindigkeit von 82 km/h erreicht hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Besitzer eines als Motorfahrrad zugelassenen Kraftfahrzeuges, das laut Rolltester eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreichen konnte und somit als Leichtmotorrad nicht mehr richtig zum Verkehr zugelassen war, wurde vorsätzliche Beihilfe zu einer Übertretung nach § 36 lit a KFG vorgehalten, da er dieses Fahrzeug "dem angetroffenen Lenker zum Lenken überlassen hatte". Dem hielt der Berufungswerber entgegen, dass der Lenker die der Geschwindigkeitsreduzierung dienende Drossel o... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art.IX Abs.1 Z.3 EGVG idF Art.2 Z.8 BGBl.I Nr. 137/2001 (Euroumstellung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen, wer Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen... mehr lesen...