RS UVS Kärnten 1994/07/25 KUVS-1796-1797/4/93

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Veröffentlicht am 25.07.1994
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte nicht unmittelbarer Täter, hat aber beim Transport von Gegenständen, mit denen die strafbaren Handlungen begangen wurden, mitgewirkt, hat er allenfalls Beihilfe im Sinne des § 7 VStG zu verantworten. Tatbestandsmerkmal ist in diesem Falle jedoch Vorsatz. Ein diesbezüglicher Vorhalt wäre, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist vorzuhalten (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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