Ist der Beschuldigte nicht unmittelbarer Täter, hat aber beim Transport von Gegenständen, mit denen die strafbaren Handlungen begangen wurden, mitgewirkt, hat er allenfalls Beihilfe im Sinne des § 7 VStG zu verantworten. Tatbestandsmerkmal ist in diesem Falle jedoch Vorsatz. Ein diesbezüglicher Vorhalt wäre, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist vorzuhalten (Einstellung des Verfahrens).