Für eine Bestrafung nach § 7 VStG ist es erforderlich, daß aufgrund des ermittelten Sachverhaltes unzweifelhaft feststeht, daß der Täter auf die dritte Person bewußt eingewirkt hat, diese also zu ihrem Verhalten veranlaßt oder in ihrem Verhalten bestärkt hat. Zumindest muß gewiß sein, daß er den tatbildmäßigen Erfolg für möglich gehalten und sich mit ihm abgefunden hat (dolus eventualis). Gerade die Verweigerung der Herausgabe des Zulassungsscheines durch den Beschuldigten ist eher ein Indiz dafür, daß er dem Lenken des Fahrzeuges durch einen Dritten nicht zustimmte; ohne Vorliegen jeglicher Anzeichen für eine bewußte Einwirkung auf den Dritten, das Fahrzeug dennoch zu lenken bzw das Fehlen jeglicher Indizien, daß der Beschuldigte den Erfolg (Lenken eines Fahrzeuges ohne Zulassungsschein) zumindest eventuell mitgewollt hat, kann eine Anstiftung iS des § 7 VStG per se daher nicht abgeleitet werden.
Aufhebung gem. § 45 Abs 1 Z 1 VStG