Beauftragt der Hundebesitzer einen Dritten, seinen Hund wegen Krankheit zu erschießen, ist dies eine Übertretung nach § 14 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 und Abs 3 Stmk. TierschutzG. Nach diesen Bestimmungen ist der Hundebesitzer nämlich verpflichtet, im Krankheitsfall für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen, und wäre es danach Aufgabe des Tierarztes gewesen, über die Notwendigkeit einer schmerzlosen Tötung des Hundes (Einschläferung) zu entscheiden. Durch die Missachtung dieser ihn unmittelbar treffenden Verpflichtung hat der Berufungswerber als unmittelbarer Täter gehandelt, weshalb er hinsichtlich dieses Auftrages nicht auch als mittelbarer Vorsatztäter im Sinne des § 7 VStG bestraft werden konnte.