Der Verwaltungsstraftatbestand des § 88 Abs 2 Z 1 SchiffahrtsG enthält unter anderem das Tatbestandselement, dass jemand die Schifffahrt "gewerbsmäßig" ausübt.
Dass die unmittelbare Täterin die mit dem dafür zur Verfügung gestellten Tankschubleichter erbrachte Remorkleistung gewerblich ausgeübt hätte, wurde dem Berufungswerber erstmals außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegt.