Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte im Jahre 1992 - er war damals 15 Jahre allt - von seinen Eltern nach Österreich gebracht. Diese Entscheidung wurde von den Eltern getroffen und war vom Willen des Beschuldigten unabhängig, wenngleich es klar ist, daß der Beschuldigte dieser Anordnung der Eltern ohne weiteres entsprochen hat. Die Einreise und auch der Aufenthalt des Beschuldigten im Tatzeitraum waren rechtswidrig, da er über keine aufenthaltsrechtliche Bewilligung im Sinne des §15 Abs1 Z2 und 3 FrG verfügte. Dennoch erachtet der Verwaltungssenat die Verhaltensweise des Beschuldigten für nicht strafwürdig, da ihm in subjektiver Hinsicht kein oder nur ein geringer Grad des Verschuldens zugerechnet werden kann. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der hier maßgebenden Übertretungen waren vielmehr die Eltern des Beschuldigten verantwortlich.