Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn Rudolf SCH, vertreten durch Dr. Gerhard R und Dr. Rudolf Z, Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29.5.1996, GZ.: A 17-St-9.106/1995-1, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung nach dem Stmk. Baugesetz 1995 dadurch begangen zu haben, daß er es als Beauftragter der Firma K & Co GesmbH zu verantworten habe, daß diese als Bauherr seit 10.1.1995 bis 14.3.1996 das mit Baubewilligung genehmigte Bürohaus II, 2. Ausbaustufe mit Dachgeschoß auf Grundstück Nr. 226/4, 226/6, 226/8, EZ 1162, KG G, ohne Benützungsbewilligung benützen läßt. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 1.000,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung vom 29.7.1996. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 28.1.1997, kann nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden:
Mit Bescheid vom 17.12.1980 sowie vom 7.4.1982, GZ.: A 10/3-K II 18.221/1980, wurde über Ansuchen der Firma K & Co GesmbH die Baubewilligung zur Errichtung des gegenständlichen baulichen Objektes erteilt. Auf Grund der bestehenden Baubewilligung wurde der genannten Firma die Benützung des gegenständlichen Bauobjektes bewilligt. Am 16.1.1995 wurde hinsichtlich der zweiten Ausbaustufe mit Dachgeschoß des baubewilligten Bürohauses II von der Firma P. K & Co GesmbH ein Ansuchung um Durchführung einer Endbeschau und Erteilung einer Benützungsbewilligung bei der zuständigen Baubehörde eingebracht. Auf Grund dieses Ansuchens wurde am 9.2.1995 an Ort und Stelle eine Verhandlung durchgeführt. Auf Wunsch des als Bevollmächtigtenvertreter der Bewilligungswerberin erschienenen Berufungswerbers wurde die Verhandlung mit der Begründung abgebrochen, daß um Planänderung für einen Zu- und Umbau sowie um Verwendungszweckänderung des Dachgeschosses angesucht werde. Hiefür war noch die Erteilung einer diesbezüglichen Baubewilligung erforderlich, die mit Bescheid vom 18.4.1995, GZ.: A 10/3-K II-18.221/1980-31, rechtskräftig mit 8.5.1995, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Die baulichen Änderungen am gegenständlichen Objekt waren Ende November 1994 fertiggestellt. Die im Zuge der zweiten Ausbaustufe des Bürohauses II im Erdgeschoß sowie im Obergeschoß auf Grund eines Zubaues neu hinzugekommenen Büroflächen wurden nach Fertigstellung als Büroräume genutzt. Eine entsprechende Benützungsbewilligung liegt nicht vor, da zwei Auflagenpunkte den Brandschutz betreffend im Verfahrenszeitraum nicht erfüllt worden sind. Mit Zustimmungserklärung vom 9.1.1995 hat der Berufungswerber der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für die bautechnischen und baurechtlichen Belange bzw. Einhaltung der entsprechenden bau- und sonstigen behördlichen Vorschriften für alle Bauvorhaben im Stadtgebiet Graz durch die Firma P. K & Co GesmbH Immobilien, G, W Straße 365, zugestimmt.
Das Ende November 1994 fertiggestellte, als "Büro II/zweiter Abschnitt" bezeichnete Bürogebäude wurde mit Bestandvertrag in der Fassung vom 29.11.1994 von der Firma P. K& Co GesmbH als Bestandgeber der Firma K Eisenmaschinen Metalle GesmbH als Bestandnehmer mit 1.12.1994 in Bestand gegeben.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist die erkennende Behörde von nachstehenden Erwägungen ausgegangen:
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht. Im Spruch wurde umschrieben, daß die angeführte Firma als Bauherr das näher beschriebene Objekt ohne Benützungsbewilligung benützen läßt. Der Berufungswerber wurde somit im Rahmen seiner Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Firma K & Co GesmbH nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Gehilfe im Sinne des zitierten § 7 VStG bestraft. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Eigentümer (Bauherr) wegen der Benützung eines Bauobjektes durch einen Dritten ohne Benützungsbewilligung nur als Gehilfe im Sinne des § 7 VStG, nicht aber als Täter bestraft werden kann. Allerdings muß in diesem Fall bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen, daß der Angestiftete oder derjenige, zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat und weiters, daß sich die Anstiftung oder Beihilfe in der in § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezog, um dem Erfordernis des § 44 a Z 1 VStG zu entsprechen (VwGH 25.11.1983, 83/02/0085, 9.6.1990, Slg. 13224 A, 23.4.1991, 90/040276). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält weder das Konkretisierungsmerkmal "vorsätzlich" noch geht aus der Tatbildumschreibung hervor, daß - wie vom Berufungswerber bereits in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 13.12.1995 eingewendet und im Rahmen des Berufungsverfahrens festgestellt werden konnte - die Firma K Eisen Maschinen Metalle Gesellschaft mbH als Mieterin das gegenständliche Bürohaus ohne Benützungsbewilligung benützt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, wird im Fall des Vorwurfes der Anstiftung oder Beihilfe dem Konkretisierungsgebot des § 44 Z 1 VStG nur dann in ausreichender Weise Rechnung getragen, wenn auch der unmittelbare Täter im Spruch angeführt wird. Der im § 7 VStG zum Ausdruck kommende untrennbare Zusammenhang zwischen Anstifter (und Gehilfen) einerseits und unmittelbarem Täter andererseits, hat in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat seine Entsprechung zu finden (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043, ebenso VwGH 17.12.1985, 85/07/0120). Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, daß eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 u. 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.