RS UVS Vorarlberg 1997/06/06 1-0289/96

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Veröffentlicht am 06.06.1997
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Rechtssatz

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung erfordert als Schuldform Vorsatz. Diese Schuldform muß beim Beihelfer vor oder während der Ausführung der Tat vorhanden sein. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der mj. Sohn des Beschuldigten von seiner Mutter in das Bundesgebiet gebracht wurde. Bei diesem Sachverhalt kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe seinen mj. Sohn bei seiner rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet vorsätzlich unterstützt. Auch im Hinblick auf den weiteren Aufenthalt seines mj. Sohnes kann dem Beschuldigten kein vorsätzliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden, zumal er aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung und der Betrauung eines Rechtsanwalts zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für seinen Sohn mit einem positiven Ausgang dieses Verfahrens zumindest rechnen konnte.

Schlagworte
Beihilfe, Vorsatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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