Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Obrist und Mag Waniek-Kain über die Berufung der Frau , geboren am ,
wohnhaft in , vom 05 07 1999, gegen das Straferkennt
nis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17 06 1999, Zl 300-12614-1998, wegen Bestrafung nach § 7 VStG in Verbindung mit § 5 Abs 1 SVO 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Die spruchgemäße Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte aus nachstehenden Gründen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17 06 1999, Zl 300-12614-1998, wurde die Beschuldigte wegen Übertretung nach § 7 VStG in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a und § 5 Abs 1 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von ATS 16 000,--, im F
alle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15
Tagen verurteilt, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß die
Beschuldigte am 10 10 1998 in der Zeit von 19 00 Uhr bis 19 30 Uhr
dem P die Begehung einer Verwaltungsübertretung dadurch
vorsätzlich erleichtert hat, daß sie diesem trotz Kenntnis seiner
Alkoholisierung die Lenkung ihres PKW´s, Kennzeichen
, überlassen hat. Herr P hat am 10 10 1998 in der Zeit von
19 00 Uhr bis 19 30 Uhr von der Slowakei kommend auf der L 208 bis
in das Gemeindegebiet von , Grenzkontrollstelle, den oa PKW
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 begangen.
Dieser Tatvorwurf zeigt, daß der Berufungswerberin die Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 dadurch vorgeworfen wird, daß sie Herrn P trotz Kenntnis seiner Alkoholisierung das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat,
das heißt, zur Verfügung stellte.
Wie sich weiters aus dem Akteninhalt ergibt, erfolgte dieses "zur Verfügung stellen" und somit die als Beihilfe vorgeworfene Handlung in Bratislava. Der Tatort der Beihilfehandlung liegt daher im Ausland.
Gemäß § 2 Abs 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, daß, da der Tatort im Ausland liegt, eine Bestrafung im Inland nicht erfolgen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.