Ein vorsätzliches Erleichtern des Lenkens eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach § 7 VStG liegt nicht vor, wenn die Zulassungsbesitzerin ihrem alkohol-beeinträchtigten Gatten das Lenken ihres Fahrzeuges nur wegen einer lange vor der Tat abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung überlassen hatte, wonach die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug völlig und uneingeschränkt dem Gatten übertragen wurde. Im Gegensatz zu einem Fahrlässigkeitsdelikt, für welches die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin gehaftet hätte (so würde der vertragliche Ausschluß einer derartigen Haftung zweifellos gegen die guten Sitten verstoßen) mußte beim Berufen auf diese uneingeschränkte Aufgabe der Verfügungsgewalt vom Fehlen eines vorsätzlichen Verhaltens im Sinne des § 7 VStG ausgegangen werden. Von einem solchen Vorsatz ebenfalls zu unterscheiden ist das Risiko, das die Berufungswerberin durch das Mitfahren in Kauf nahm (denn darüber hinausgehende, das Lenken des Gatten vorsätzlich begünstigende Handlungen wurden nicht vorgeworfen).