Ist dem Rechtshilfeersuchen und dem Ladungsbescheid nur zu entnehmen, daß der Beschuldigte vorsätzlich veranlaßt hat, daß Johannes A eine Verwaltungsübertretung begangen hat, indem er diesen mit Fahrten beauftragt hat, welche nur durchgeführt werden können, wenn die Lenkzeiten gemäß EG-VO 3820/1985 durch diesen überschritten werden, was dem Beschuldigten auch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist vorgehalten wurde, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, da nicht erkennbar ist, welche Tatbestände vom Lenker konkret verwirklicht wurden. (Einstellung des Verfahrens)