Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Ein wegen Beihilfe gemäß §7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat im Tatvorwurf sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird. Diesen Erfordernissen trägt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur teilweise Rechnung. Aus diesem geht zwar das konkrete Verhalten des Beschuldigten hervor, nicht aber gehen daraus jene Tatumstände konkret hervor, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zur übertretenen Rechtsvorschrift ermöglichen. Der Umstand, daß der unmittelbare Täter die betreffende Tat begangen hat, fehlt somit als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des §44a Z1 VStG. Weiters ist im Spruch eines solchen Straferkenntnisses auch der unmittelbare Täter anzuführen.