RS UVS Kärnten 1998/09/14 KUVS-723/1/98

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Veröffentlicht am 14.09.1998
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Rechtssatz

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1991 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a lit a VStG 1991 betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters, zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte hat die Tat vorsätzlich begangen und hat der Spruch die Tat hinsichtlich des Haupttäters und der Tatumstände (u.a. Zeitpunkt und Tatort) so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestände ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat, z.B. nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Verletzt die Behörde erster Instanz dieses Grundsätze, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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