TE UVS Steiermark 1999/06/30 30.6-113/98

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 1.9.1998, GZ.: 15.1 1998/3646, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung in diesem Punkt dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 50,--, dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 1.) zur Last gelegt, er habe Herrn H

R den Auftrag erteilt, seine 2-jährige Schäfermischlingshünding zu erschießen, ohne dass dafür ein vernünftiger Grund genannt worden sei. Die Tötung sei im Juni 1998 auf dem Anwesen K Nr. 74 erfolgt und sei es verboten, Tiere aus Mutwillen zu töten. Er habe somit vorsätzlich veranlasst, dass Herr R eine Verwaltungsübertretung begehe.

2.) Er habe im Juni 1998 Herrn H R den Auftrag erteilt, seine 2- jährige Schäfermischlingshündin, wie unter Punkt 1.) angeführt, zu erschießen, da die Hündin erkrankt gewesen wäre. Er wäre verpflichtet gewesen, im ernsteren Krankheitsfall für umgehende Hilfe zu sorgen und des Weiteren wäre er als Eigentümer des Tieres verpflichtet, für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen und wäre ihm dies nicht möglich gewesen, so hätte er das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen übergeben können und wäre auch dies nicht möglich gewesen, hätte er für eine schmerzlose Tötung sorgen müssen.

Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 7 VStG iVm § 1 Abs 1 und § 14 Abs 1 Stmk. TSchG und für Punkt 2.) eine Übertretung des § 14 Abs 1 Stmk. TSchG iVm §§ 4 Abs 1 und 3 leg. cit. begangen und wurde für Punkt 1.) und Punkt

2.) je eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (je 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 18.9.1998 führte der Berufungswerber aus, dass er der Meinung sei, dass er einen kranken Hund erschießen dürfe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen ist, kann von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Unbestritten ist, dass Herr A S der Besitzer der tatgegenständlichen 2-jährigen Schäfermischlingshündin war. Herr S hat im Juni 1998 Herrn Helmut R den Auftrag erteilt, die Schäfermischlingshündin zu erschießen und ist Herr R diesem Auftrag auch nachgekommen, wobei er die 2-jährige Schäfermischlingshündin im Bereich des Anwesens des Berufungswerbers getötet hat.

In Entsprechung der Angaben des Berufungswerbers, hat dieser den Hund erschießen lassen, da er offensichtlich krank war und er den Hund von seinen Leiden erlösen wollte.

Gemäß § 4 Abs 1 des Stmk. TSchG hat, wer ein Tier in seine Obhut nimmt, ihm tiergerechte Nahrung und Pflege zu gewähren und im ernsten Krankheitsfall für umgehende Hilfe zu sorgen. Gemäß § 4 Abs 3 leg. cit. ist der Eigentümer eines Tieres verpflichtet, für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung dieses Tieres zu sorgen. Ist ihm dies möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Sind im Falle der Freilassung des Tieres für diesen besondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigung zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

Wenn man nunmehr den Ausführungen des Berufungswerbers folgt, wonach seine 2-jährige Schäfermischlingshündin ernsthaft krank war, so hätte in Entsprechung der genannten gesetzlichen Bestimmungen der Berufungswerber für Hilfe sorgen und somit das Tier zu einem Tierarzt bringen müssen bzw. hätte eine tierärztliche Behandlung des Tieres zu erfolgen gehabt. Erst nach einer erfolgten Untersuchung durch einen Tierarzt bzw. einer etwaig erfolglosen tierärztlichen Behandlung wäre es Aufgabe des Tierarztes gewesen zu entscheiden, ob die gegenständliche Hündin schmerzlos getötet = eingeschläfert werden muss. Dadurch, dass der Berufungswerber den Hund erschießen ließ, hat er zweifellos nicht für eine schmerzlose Tötung gesorgt und ist auch eine umgehende Hilfe in dem behaupteten ernsten Krankheitsfall nicht erfolgt.

Der Berufungswerber hat somit die ihm unter Punkt 2.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Stmk. TSchG dient grundsätzlich dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren. Hiezu gehört unter anderem das Eingehen auf die besonderen Bedürfnisse der Tiere und somit auch der Hilfeleistung in einem Krankheitsfall, wobei eine solche zweckmäßigerweise von einem Tierarzt zu erfolgen hat. Des Weiteren soll einem Tier, falls eine tierärztliche Behandlung erfolglos bleibt, ein schmerzloser Tot ermöglicht werden. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd wurde von der Behörde erster Instanz die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend die Tatsache, dass der Berufungswerber sich des Hundes auf einfachste Weise erledigt hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich hiebei um keinen Erschwerungsgrund handelt, da dieser Sachverhalt bereits im Tatvorwurf enthalten ist. Somit war als erschwerend nichts zu werten und dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Auch unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen in der Höhe von S 14.000,--, Vermögen: eine Landwirtschaft mit 120 ha, sorgepflichtig für drei Kinder und die Gattin, keine Schulden) erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- ohnedies im untersten Strafbereich bewegt.

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist nunmehr wie folgt auszuführen:

In Entsprechung der §§ 4 Abs 1 und 3 des Stmk. TSchG wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, im ernsten Krankheitsfall für umgehende Hilfe zu sorgen bzw. das Tier einer tierfreundlichen Person zu übergeben bzw. für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. Durch die Missachtung dieser ihm unmittelbar treffenden Verpflichtung hat der Berufungswerber als unmittelbarer Täter gehandelt und wurde ihm dies auch unter Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt. Es ist nämlich nicht möglich, den Berufungswerber für dasselbe Verhalten auch als mittelbaren Täter zu bestrafen.

Es war somit hinsichtlich Punkt 1.) die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, da eine gleichzeitige Bestrafung beider Tatvorwürfe nicht möglich ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Tierschutz Tierhalter unmittelbarer Täter mittelbarer Täter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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