Eine Umschreibung der Beihilfehandlung lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses genügt nicht. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß die in der Begründung des Straferkenntnisses enthaltene Feststellung, der Beschuldigte habe "beim Lenker den Eindruck erweckt, daß das Abstellen keine Schwierigkeiten nach sich ziehe", noch keine Beihilfeleistung im Sinne des §7 VStG darstellt. Nach Maßgabe des gegenständlichen Falls wäre allenfalls zu prüfen gewesen, ob der Beschuldigte eine andere Person vorsätzlich veranlaßte, daß diese eine Verwaltungsübertretung begehe (Anstiftung), indem er den Lkw-Lenker gebeten habe, den Sattelanhänger an der näher angegebenen Stelle stehen zu lassen. Eine diesbezügliche Sanierung durch die Berufungsbehörde ist schon deswegen nicht zulässig, weil das Austauschen des Vorwurfes der Beihilfe durch jenen der Anstiftung einer Auswechslung der Tat gleichkäme.