Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Beschuldigte als Waffengeschäftinhaber einem Minderjährigen eine Steinschleuder der Marke "Barnett Black Widow" (Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986) verkauft und somit diesem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat (- unbefugter Besitz von Waffen durch Personen unter 18 Jahren), so ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. (Einstellung des Verfahrens)