RS UVS Kärnten 1996/04/12 KUVS-1394-1395/3/95

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Rechtssatz

Wer es vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder vorsätzlich einen anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Unter Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise, als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH 25.11.1986, Zahl: 86/03/0093). Sind diese Voraussetzungen der Beihilfe nicht erweislich, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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