Gestattet der Beschuldigte eine Kontrolle des Betriebes, in dem seine Tochter handelsrechtliche Geschäftsführerin ist, nicht, sondern fordert die Arbeitsinspektoren zum Zuwarten auf das Kommen des Rechtsanwaltes auf, hat er die Nichtkontrolle des Arbeitsinspektorates bewirkt und war daher sein Verhalten für den Erfolgseintritt ursächlich und sohin als Täter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und nicht als Beihelfer der Dienstgeberin (Einstellung des Verfahrens).