Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Ing. J O A, vertreten durch H Rechtsanwalt GmbH, Sitz in D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16. Jänner 2007, GZ.: 15.1 5851/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung in beiden Punkten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17. September 2004 um 08.10 Uhr in L (Gemeindegebiet) auf der B , auf Höhe StrKm 6,000, in Fahrtrichtung G, das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen im Auftrag fahren lassen und habe im Punkt 1.) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Transport- und Schotter Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in W, E 2, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person, im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das bez. Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit von Herrn J K gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattel-KFZ von 38.000 kg durch die Beladung (Bruchschotter) erheblich überschritten worden ist und in Punkt 2.) haben sie Herrn J K vorsätzlich dazu veranlasst, dass er eine Verwaltungsübertretung begeht, da Sie ihm verboten haben, die von ihm verwendete Fahrzeuge abwiegen zu lassen, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes die von ihm gelenkten Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bei einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage dahingehend prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht, oder die höchsten zulässigen Achslasten der genannten Fahrzeuge überschritten wurden und haben dadurch Verwaltungsübertretungen im Punkt 1.) nach § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm § 101 Abs 1 lit a KFG und im Punkt 2.) nach § 7 VStG iVm § 101 Abs 7 KFG begangen. Hiefür wurde jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG im Punkt 1.) eine Geldstrafe von ? 750,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und im Punkt 2.) eine Geldstrafe von ?
350,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Verfahrenskosten der belangten Behörde ein Betrag von ? 110,-- vorgeschrieben. Übertretung im Punkt 1.): Die Übertretung im Punkt
1.) sieht die belangte Behörde deshalb als gegeben an, da sie davon ausgeht, dass der Zeuge BI S M, der den Sattelzug anhielt, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung eine Schätzung des Gesamtgewichtes durchführte und auf ein tatsächliches Gesamtgewicht von 34.000 kg kam. Dieser Beweiswürdigung kann sich der Unabhängige Verwaltungssenat aus nachfolgenden Erwägungen nicht anschließen. Zur Feststellung des tatsächlichen Gesamtgewichtes stehen Radlastmesser (VwGH 19.12.1990, 90/03/0153) sowie öffentliche Brückenwaagen (VwGH 13.02.1985, 83/03/0197) zur Verfügung. Der gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen bei einem beträchtlichen Ausmaß der festgestellten Überladung (VwGH 26.02.2003, 2001/03/0372; 25.01.2005, 2004/02/0107). Eine geschätzte Menge als Grundlage einer die Richtigkeit einer Abwaage zu erschütternden suchenden Gewichtsberechnung ist völlig ungeeignet (VwGH 26.02.2003, 2001/03/0372; 25.01.2005, 2004/02/0107). In Anbetracht dessen ist die Schätzung des tatsächlichen Gesamtgewichtes durch den Meldungsleger keinesfalls geeignet dem Berufungswerber die mangelnde Obsorge für die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes durch die Beladung (Bruchschotter) nachzuweisen. Wiegezettel waren ebenfalls nicht vorhanden (siehe Zeugenaussage des Lenkers J K) und wäre auch ein eingeholtes kraftfahrzeug-technisches Gutachten aufgrund der gemachten Lichtbilder nicht zielführend. Das letzte deshalb, da - wie im Lichtbild ersichtlich - auch kleine Hohlräume zwischen dem Bruchschotter vorhanden waren. Da somit dem Berufungswerber in dem Punkt die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht nachweisbar war, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Übertretung im Punkt 2.): Grundsätzlich wäre es richtig, die von der belangten Behörde herangezogene Übertretung in concreto heranzuziehen. Wobei allerdings bemerkt wird, dass die verhängte Strafe als viel zu milde im Hinblick auf die zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Berufungswerbers ist. Die Berufung hat jedoch auch in dem Punkt Erfolg. Als Tatort wurde dem Berufungswerber vorgeworfen in L (Gemeindegebiet), auf der B , auf Höhe Strkm 6,000 in Fahrtrichtung G den Lenker J K veranlasst zu haben die Aufforderung zum Abwiegen des Kraftfahrzeuges zu verweigern. Aus der Anzeige des GPK Stainz vom 21. September 2004, GZ.: GPK:
A1/0000002721/01/2004, geht hervor, dass der Zeuge K zum Tatzeitpunkt bei dem dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatort angehalten wurde. Daraufhin wurde vereinbart, eine Wiegung am Lagerplatz der Firma A in L durchzuführen. Am dortigen Ort konnte jedoch kein Wiegevorgang durchgeführt werden, da die Brückenwaage defekt war. Danach wurde der Zeuge K nochmals aufgefordert einen Wiegevorgang in S durchzuführen, was dieser jedoch nach Rücksprache mit dem Berufungswerber ablehnte. Als Tatort der Übertretung im Punkt 2.) ist somit nicht der im Spruch genannte Ort anzusehen, sondern der Lagerplatz der Firma A in L, und wurde somit dem Berufungswerber der falsche Tatort während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens vorgehalten. Gemäß § 44a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Z 1 die als erwiesen angenommene Tat; Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44a Z 1, Z 2 und Z 3 VStG. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.06.1984, Slg NF 11.466/A). Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A). Da dem Berufungswerber in dem Punkt der falsche Tatort vorgehalten wurde, war dem Antrag das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen auch in dem Punkt stattzugeben.