Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Darüber hinaus muss im Spruch des Straferkenntnisses bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete oder derjenige, zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat und weiters, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe in der in § 7 VStG verlangten Form des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezogen hat (vgl zB schon VwSlg 5194 A/1960 bzw VwGH 25.11.1983, 83/02/0085, sowie Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 2004, 1272 mwN).