Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Ing. J O A, vertreten durch H Rechtsanwalt GmbH in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16. Jänner 2007, GZ.: 15.1 5853/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung im Punkt 2.) abgewiesen. Dem Berufungswerber wird die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Punkt 2.) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Transport- und Schotter GesmbH vorgeworfen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 150,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten. Im Punkt 1.) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht.
Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, am 17. September 2004 um 10.00 Uhr in H (Gemeindegebiet), auf der B , auf Höhe StrKm, den LKW mit dem Kennzeichen und den Anhänger als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher 1.) der A Transport- und Schotter Gesellschaft m. b.H. mit Sitz in W, E 2, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat. Das bez. Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit von Herrn F H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattel-KFZ von 38.000 kg durch die Beladung (Bruchschotter) erheblich überschritten worden ist und 2.) habe der Berufungswerber Herrn F H vorsätzlich dazu veranlasst, dass er eine Verwaltungsübertretung begeht, da er ihm verboten habe, die von ihm verwendete Fahrzeuge abwiegen zu lassen, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes die von ihm gelenkten Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bei einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage dahingehend prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten der genannten Fahrzeuge überschritten wurden und habe dadurch im Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm § 101 Abs 1 lit a leg cit und im Punkt 2.) gemäß § 7 VStG iVm § 101 Abs 7 KFG begangen. Hiefür wurde jeweils eine Geldstrafe von ? 750,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Verfahrenskosten der belangten Behörde ein Betrag von ? 150,-- vorgeschrieben. Übertretung im Punkt 1.): Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Punkt 1.) ist für die belangte Behörde aufgrund der Schätzung des Meldungslegers als geschultes Polizeiorgan erwiesen. Dieser Beweiswürdigung kann sich der Unabhängige Verwaltungssenat aus nachfolgenden Gründen nicht anschließen. Eine Überladung kann nämlich aufgrund einer Radlastwaage (VwGH 19.12.1990, 90/03/0153) als auch durch das Abwiegen auf einer öffentlichen Brückenwaage (VwGH 13.02.1985, 83/03/0197) unter bestimmten Voraussetzungen festgestellt werden. Der gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen bei einem beträchtlichen Ausmaß der festgestellten Überladung (VwGH 26.02.2003, 2001/03/0372; 25.01.2005, 2004/02/0107). Eine geschätzte Menge ist als Grundlage einer Richtigkeit einer Abwaage zu erschütternden suchenden Gewichtsberechnung ungeeignet (VwGH 26.02.2003, 2001/03/0372; 25.01.2005, 2004/02/0107). In Anbetracht der Rechtssprechung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Meldungsleger als geschultes Polizeiorgan eine verlässliche Schätzung des Ladegutes vornehmen konnte. Bemerkt wird, dass der Lenker, F H, auch keinen Wiegezettel vorwies. Auch das im Akt aufliegende Lichtbild der Beladung (Bruchschotter) kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Einholung eines kraftfahrzeug-technischen Gutachtens aufgrund der Konsistenz des Ladegutes (Bruchschotter mit Hohlräumen) zu keinem verlässlichen Ergebnis über das tatsächliche Gesamtgewicht des Sattelzuges führt. Da somit dem Berufungswerber die unter Punkt 1.) vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht nachweisbar war, war dem Antrag das Straferkenntnis außer Kraft zu setzten und das Verfahren einzustellen in dem Punkt Folge zu geben. Übertretung im Punkt 2.): Gemäß § 101 Abs 7 KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km, von seinem Weg zum Fahrziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchstzulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wiegens, und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwiegungen, zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen am 15. Mai 2007 und 03. August 2007 wird von nachfolgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Zeuge F H wurde mit dem Kraftwagenzug und am 17. September 2004 in L, im Bereich des StrKm, auf der B angehalten. Es wurde vereinbart, eine Wiegekontrolle bei der Firma G in S durchzuführen, da der Zeuge H angab, in Richtung L auf den Lagerplatz der Firma A Transport- und Schotter GesmbH zu fahren. In H auf der B , auf Höhe StrKm, hielt der Zeuge H den Kraftwagenzug an und teilte dem Zeugen RI S mit, dass er nicht nach L sondern nach R auf eine Baustelle fahren solle, da er von einem Disponenten der Firma A Transport- und Schotter GesmbH fernmündlich eine Anweisung bekommen habe. Daraufhin wurde der Zeuge vom Meldungsleger aufgefordert auf die Brückenwaage nach G St. F zu fahren, um einen Wiegevorgang durchführen zu können. Nach einem Gespräch mit dem Berufungswerber verweigerte jedoch der Zeuge H die Fahrt nach G St. F, da ihm der Berufungswerber dies untersagte. Der festgestellte Sachverhalt ist aufgrund der Zeugenaussage des F H und RI S, sowie der Verantwortung des Berufungswerbers und dem Akteninhalt erwiesen. Der Berufungswerber gab an, dass er dem Zeugen H verbot auf die Waage in G St. F zu fahren, da diese Waage nur ein Wiegegewicht von 25 t habe und das Sattelkraftfahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38 t. Dem ist vorerst entgegen zu halten, dass es dem Berufungswerber nicht freisteht eine Beurteilung über die Brauchbarkeit der vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgesehenen Waage zu treffen und deshalb den Wiegevorgang zu unterbinden. Im Übrigen gab RI S an, dass die Waage in G St. F zwar nur für 25 t einsetzbar war, jedoch hätte der Wiegevorgang auf zwei Etappen durchgeführt werden können. Die Einholung eines technischen Gutachtens über die Brauchbarkeit der Brückenwaage wird schon deshalb nicht in Erwägung gezogen, da dies beim vorliegenden Sachverhalt kein Beweisthema darstellt. Auch der weitere Einwand des Berufungswerbers, er habe den Wiegevorgang deshalb vereitelt, da es vom Anhalteort H, B , Höhe StrKm, bis G St. F eine Wegstrecke von ca 13 bis 14 km sei und dies dem § 101 Abs 7 KFG, der eine maximale Wegstrecke von 10 km vorsieht, widerspreche, stellt keinen Grund dar, das strafbare Verhalten zu entschuldigen. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark daraufhin durchgeführte Erhebung (im Berufungsverfahren F H, GZ.: UVS 30.6-37/2007-13) kam zum Ergebnis, dass die Distanz zwischen der öffentlichen Brückenwaage in G St. F zum Schnittpunkt der angegebenen Fahrtroute des H F laut Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen genau 9,5 km beträgt. Zwischen Anhalteort in H und der Brückenwaage in G St. F sind es 10,6 km. H hätte jedoch keine Möglichkeit gehabt seine Fahrt nach St. P fortzusetzen, ohne seine Fahrstrecke über die Kreuzung F-Kreisverkehr (Kreuzung B /B ) zu führen. Aus dem Sinn- und Wortlaut des § 101 Abs 7 KFG ergibt sich, dass die Überprüfung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes - wenn nicht an Ort und Stelle - nur an solchen Waagen erfolgen darf, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers des zu prüfenden Fahrzeuges gelegenen Strecke (Weg zum Fahrtziel) liegen, oder auf einer nicht mehr als 3 km bzw 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können. Somit hat sich der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges auf eine Distanz von 9,5 km der Waage bei seinem Weg zum Fahrtziel genähert, und war daher dem Verlangen des Meldungslegers verpflichtet gewesen, das Gesamtgewicht auf der Waage prüfen zu lassen (VwGH 11.05.1990, 98/18/0175). Die Erhebung der Fahrtkilometer mit dem Tachometer des Dienstfahrzeuges der Polizeiinspektion S und dessen Ergebnis sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar und steht das Ergebnis außer Zweifel. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht ist es durchaus zumutbar, eine derartige Distanzmessung mit einem Tachometer durchzuführen. Ausdrücklich wird noch bemerkt, dass es nicht zwischen der Entfernung der Brückenwaage in G St. F und dem Anhalteort, sondern von der Brückenwaage zu dem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage ankommt, sodass eine Messung der Distanz erst ab der Kreuzung B /B relevant ist. Der Berufungswerber hat somit vorsätzlich veranlasst, dass der Zeuge F H die Aufforderung zum Abwiegen des Sattelzuges in G St. F verweigerte. Der Berufungswerber hätte sich vorerst zu überzeugen gehabt, ob nicht dennoch eine Distanz von unter 10 km zur Brückenwaage vorliegt und es steht auch nicht in seinem Ermessen die Brauchbarkeit der Waage in Frage zu stellen, sodass mit seinem Wissen und Willen der Wiegevorgang vereitelt wurde. Eine Richtig- bzw Klarstellung der Funktion des Berufungswerbers im Sinne des § 9 VStG konnte auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des § 101 Abs 7 KFG soll bewirken, dass eine Überprüfung der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bei einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden kann. Durch das fernmündlich erteilte Verbot zur Waage zu fahren, hat der Berufungswerber den Schutzzweck der Norm verletzt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als mildernd wurde nichts gewertet. Als erschwerend wurden die zahlreichen Vorstrafen im Zusammenhang mit Überladungen bei der Strafbemessung festgestellt. Die verhängte Strafe war im Sinne der Spezialprävention unbedingt notwendig, um den Berufungswerber zukünftig von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Überladungen abzuhalten. Auch ist die verhängte Strafe den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (geschätztes Einkommen ? 1.000,-- monatlich netto, Sorgepflicht für zwei Kinder im Alter von 9 und 13 Jahren im gemeinsamen Haushalt, keine Vermögensangaben) angepasst. Dem Berufungsantrag im Punkt 2.) konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden.