Die Tathandlung nach § 7 VStG, betreffend eine vorsätzliche Beihilfe zur Ausübung des Taxigewerbes nach Erlöschen der Gewerbeberechtigung, wurde darin gesehen, dass die C-GmbH als Beihilfentäter nach außen (gegenüber den Taxikunden) in Erscheinung trat, während die Aufträge weiterhin von der (keine Gewerbeberechtigung mehr besitzenden) H-GmbH ausgeführt wurden, sowie weil sich der Berufungswerber in Kenntnis dieses Umstandes zum Geschäftsführer der C-GmbH bestellen ließ. Jedoch fehlt die konkrete Umschreibung der Beihilfe, nämlich in welcher Form die C-GmbH mit dem Berufungswerber als Geschäftsführer nach außen in Erscheinung trat. Sollte sie nämlich die Fahrtaufträge unmittelbar von den Kunden übernommen haben, also sich selbst gegenüber den Kunden zur Durchführung der Fahrten verpflichtet haben, wäre eine von ihr selbst vorzunehmende Tätigkeit entstanden, die sie sich - entgegen der zu § 7 VStG speziellen Bestimmung des § 367 Z 54 GewO 1994 - unzulässigerweise von der H-GmbH besorgen ließ, sofern der Berufungswerber wissen musste, dass diese Gesellschaft dadurch das Taxigewerbe unbefugt ausübte. Gerade der Satzteil: "während die Aufträge betreffend die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes weiterhin von der H-GmbH ausgeführt wurden" impliziert, dass die Aufträge zuvor bei der C- GmbH durch ihr "nach außen in Erscheinung Treten" entstanden sein mussten. Der Umstand, dass die H- GmbH bei der Besorgung dieser Aufträge eine Vormachtsstellung gegenüber der C-GmbH ausübte, ändert nichts daran, dass die Aufträge durch die Kundenkontakte entstanden und somit von der C-GmbH zur Besorgung an die H-GmbH weitergeleitet wurden. Der Berufungswerber konnte die Übertretung nach § 367 Z 54 GewO unmittelbar begehen, da er zur Tatzeit als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer genehmigt war. Die Auswechslung eines Vorsatzdeliktes nach § 7 VStG in eine unmittelbare Täterschaft steht dem UVS nicht zu.