Anders als bei der Entfernung von Bäumen im Sinne des § 4 Wiener Baumschutzgesetz, die in der Strafsanktionsnorm des § 13 Abs 2 Z 3 leg. cit. geregelt ist, wonach nicht nur das Entfernen, sondern ausdrücklich auch das "Entfernenlassen" unter Strafsanktion gestellt wird, ist bei der mechanischen Beschädigung von Bäumen nur derjenige als unmittelbarer Täter strafbar, der den verbotenen Eingriff selbst vorgenommen hat. Im gegenständlichen Fall war dies aktenkundig Herr Pe.. Die Berufungswerberin durfte somit - anders als im Fall der vorschriftswidrigen Entfernung von Bäumen - nicht als unmittelbare Täterin, sondern allenfalls als Anstifterin im Sinne des § 7 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.