Dem Berufungswerber wurde als Obmann eines Enduroclubs Beihilfe zu einer Übertretung nach § 2 Abs 1 Stmk GeländefahrzeugeG vorgehalten, da auf einem bestimmten Grundstück 4 Enduromaschinen ohne Ausnahmegenehmigung im freien Gelände verwendet wurden. Dieser Spruch reicht schon für die Umschreibung einer mittelbaren Täterschaft nach § 7 VStG nicht aus, da jene Personen, denen vorsätzlich Beihilfe zur konsenslosen Verwendung der Enduromaschinen geleistet worden sei, nicht angeführt wurden. Im Übrigen hatte der Berufungswerber nicht als Beihilfentäter, sondern als unmittelbarer Täter und Verwender der Fahrzeuge gehandelt, da er das Grundstück nicht nur für die Verwendung der Fahrzeuge zur Verfügung stellte, sondern als Obmann des Enduroclubs die Fahrten auch als Fahrtraining veranstaltete und organisierte. So hatte der Berufungswerber vor der Tat in seiner Funktion als Obmann die Errichtung einer "permanenten Trainingsstrecke für Enduro, Trial, Motocross und Quads" angezeigt und die Genehmigungspflicht nach dem Geländefahrzeugegesetz negiert. Damit verwendete er die Geländefahrzeuge auch ohne persönliches Lenken für konsenslose Veranstaltungen und erfüllte selbst den Tatbestand der verbotenen Fahrzeugverwendung nach § 2 Abs 1 GeländefahrzeugeG. Es ist dem UVS verwehrt, den Vorhalt einer Beihilfentat in jenen einer unmittelbaren Täterschaft auszuwechseln.