Wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass das mitgeführte Transparent nicht bloß eingerollt war, sondern auch tatsächlich zur Schau gestellt wurde und auf diese Weise öffentlich wahrgenommen werden konnte, kann dem Bf keine allein im Mitführen begründete (vollendete) Anstandsverletzung angelastet werden. Allenfalls lag (noch) keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte ? angesichts des Umstandes, dass ein Versuch iSd § 8 Abs 1 VStG nicht ausdrücklich für strafbar erklärt ist, jedoch nicht eigenständig verfolgbare ? bzw eine Übertretung des § 1 Abs 1 Oö PolStG in Form der Anstiftung und/oder Beihilfe vor. Von all dem abgesehen, hätte die belangte Behörde aber zuvor zu prüfen gehabt, ob das Verhalten des Bf nicht den Tatbestand des § 116 iVm § 115 Abs 1 und iVm § 15 StGB erfüllt. Hätte dies nämlich zugetroffen, wäre eine Bestrafung nach § 1 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 lit a Oö PolStG ? einerlei, ob in Form einer unmittelbaren Tatbegehung oder einer Beteiligung im Wege der Anstiftung oder Beihilfe ? auf Grund der in § 1 Abs 1 Oö PolStG normierten Subsidiaritätsklausel schon von vornherein ausgeschlossen.