Nach § 101 Abs 7 KFG darf die Überprüfung der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - wenn nicht an Ort und Stelle - nur an solchen Waagen erfolgen, die auf der zwischen dem Ort des Einschreitens und dem Fahrtziel des Lenkers gelegenen Strecke liegen, oder auf einer nicht mehr als 10 km langen Fahrtstrecke von diesem Weg zum Fahrtziel erreicht werden können. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn zwischen dem Ort der Anhaltung und der in der Anordnung zur Überprüfung vorgesehenen Brückenwaage zwar eine Wegstrecke von 10,6 km liegt, jedoch die Distanz der Waage vom Schnittpunkt dieser Wegstrecke mit der angegebenen Fahrtroute des Lenkers nur genau 9,5 km beträgt. Die Erhebung der Fahrtkilometer mit dem Tachometer des Dienstfahrzeuges stellt ein taugliches Beweismittel für die Erhebung der Fahrtkilometer dar. Die Einholung eines technischen Gutachtens zur Frage, ob das Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 38 t auf der nur bis 25 t einsetzbaren Brückenwaage tatsächlich in zwei Etappen verwogen hätte werden können, ist bei einer Verweigerung einer angeordneten Wägung noch kein verfahrensrelevantes Beweisthema. So steht es dem handelsrechtlichen Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers nicht zu, eine Beurteilung über die Brauchbarkeit einer vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgesehenen Waage zu treffen und den Wiegevorgang durch eine fernmündlich Anweisung des Lenkers, diese Waage trotz Anweisung der Beamten nicht anzufahren, zu unterbinden. Der Berufungswerber hatte den Lenker somit vorsätzlich dazu veranlasst, die Anordnung zur Überprüfung der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes zu missachten, was eine Übertretung nach § 7 VStG iVm § 101 Abs 7 KFG darstellt.