Gemäß § 13 Abs 1 FSG gilt die Lenkberechtigung mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung unbeschadet der Bestimmungen des § 7 FSG unter den gemäß § 5 Abs 5 FSG jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Wird ein Kraftfahrzeug vom Besitzer einer Lenkberechtigung im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Gültigkeit eines vorläufigen Führerscheines und der Aushändigung des Führerscheines in Scheckkartenformat gelenkt, erlischt seine Lenkberichtigung (noch) nicht. Vielmehr verstößt der Betreffende gegen die Vorschrift des § 14 Abs 1 Z 1 FSG, das ist die Verpflichtung des Lenkers, den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Ob der Führerschein deshalb nicht mitgeführt wird, weil er noch bei der Behörde liegt oder weil das Dokument abhanden kam, ist für die Übertretung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Folglich verstößt der Zulassungsbesitzer, der das Lenken seines Kraftfahrzeuges einer Person mit einem (bloß) abgelaufenen vorläufigen Führerschein überlässt, nicht gegen die Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 KFG, die das Überlassen des Lenkens an eine Person ohne erforderliche Lenkberechtigung verbietet. Der Zulassungsbesitzer eines PKW wäre daher nur als Beitragstäter im Sinne des § 7 VStG strafbar gewesen, sofern die Behörde ihm nachgewiesen (und vorgeworfen) hätte, dass er dem Lenker die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG vorsätzlich erleichtert habe.