Eine Übertretung nach § 101 Abs 7 KFG iVm § 7 VStG durch ein an den Lenker gerichtetes Verbot, das gelenkte Sattelkraftfahrzeug entsprechend dem Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes bei einer nicht mehr als 10 km entfernten Waage wiegen zu lassen, wird nicht generell am Ort der Anhaltung des Lenkers begangen. Der Tatort dieser Übertretung liegt vielmehr dort, wo der Lenker die verlangte Wiegung gemäß der getätigten Anordnung verweigert. Im konkreten Fall wurde am Ort der Anhaltung, der während des gesamten Verfahrens als Tatort bezeichnet wurde, lediglich mit den Straßenaufsichtsorganen vereinbart, eine Wiegung am Lagerplatz der Firma A. in L. durchzuführen. Am dortigen Ort konnte jedoch wegen eines Defektes der Brückenwaage keine Wiegung vorgenommen werden, weshalb der Lenker dort noch einmal aufgefordert wurde, die Wiegung in S. durchzuführen. Da der Lenker diese Aufforderung nach Rücksprache mit dem Berufungswerber am dortigen Ort ablehnte, stellte der Lagerplatz der Firma A. in L. den Tatort der vorsätzlichen Veranlassung dar.