Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §17 Abs1 bis 3 iVm §29 Abs1 Z1 des NÖ Tierzuchtförderungsgesetzes 1975, LGBl Nr 6.300-3, eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Zeit: vom 15.6.1993 bis 31.10.1993 Ort: H*********, B*******, W*******, T*********, E*****, S****************... mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ist es nicht entscheidend, ob die Einzelhandlungen mit dem örtlichen Bereich nur einer oder mit dem örtlichen Bereichen mehrerer politischen Bezirke verknüpft sind. Aufgrund der vorliegenden Tateinheit war die Bezirkshauptmannschaft A auch zur Entscheidung über die zum Verwaltungsbezirk B gehörenden Gemeinden zuständig und eine diesbezügliche Abtretung gemäß §29a VStG entbehrlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Unfallschock. Ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschocks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Besitzt der Beschuldigte unbefugt eine Funkanlage (Schnurlostelefon) samt Handapparat und betreibt diese auch ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, so kann der Hinweis des Beschuldigten, daß er aufgrund von Medienberichten der Meinung war, die Post stelle nur den Anschluß zur Verfügung und es möglich sei, jedes im Handel erhältliche Gerät (Telefon, Fax) an diesen Anschluß anzuschließen nicht exkulpieren, da Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt h... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 20 LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, ein abstraktes Gefährdungsdelikt und ein Unterlassungsdelikt. Der Umstand, daß die dem Beschuldigten angelastete Unterlassung ein Ungehorsamsdelikt darstellt, berührt lediglich die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens, nicht jedoch hinsichtlich des objektiven Tatbestandes. Dabei liegt für den Bereich der Ungehorsamsdelinquenz es am Beschuldigten glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung dieser Bestimmung ohne sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 28 Abs 1 AZG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so daß ein Verstoß gegen die Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes durch den Arbeitgeber diesem nur dann verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden kann, wenn er glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Lenkereigenschaft keinerlei konkrete Erhebungsergebnisse, so kann von der bloßen Haltereigenschaft zum Tatzeitpunkt nicht auf die Lenkereigenschaft geschlossen werden. Voraussetzung der Mitwirkungspflicht ist, daß die Behörde konkrete Ermittlungsergebnisse dem Beschuldigten vorhält, welchen dann der Beschuldigte ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten hat (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ordentlich kundgemacht, kann sich der Beschuldigte nicht mit dem Hinweis, daß die verordnete Tempobeschränkung aufgrund einer Meldung in den Landesnachrichten nicht rechtsgültig sei und auch der ÖAMTC diese Rechtsauffassung teile, entschuldigen, da der Beschuldigte zumindest Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauskunft haben mußte, und stellt nur die unrichtige Auskunft eines Organes einer zuständigen Behörde einen entschuldbaren Schuld... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Eine solche Glaubhaftmachung ist dann nicht gelungen, wenn der Beschuldigte nicht einmal behauptet, daß er hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften seinen Fahrer in irgendeiner Weise belehrt hat, er die Tätigkeit sein... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden die Bestimmungen des KJBG in der Hochsaison mit voller Auslastung und der Tatsache, daß ca 30 % der Belegschaft sich im Krankenstand befand, verletzt, exculpiert dies nicht und liegt auch kein Notstand im Sinne des § 6 Abs 1 VStG vor, da darunter nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Hand... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle des Erfolgsdeliktes des § 137 Abs. 3 lit. d WRG können Vorschreibungen in einem Bewilligungsbescheid nicht bloß für den Betriebsinhaber, sondern auch für den Arbeitnehmer als ein objektiver Sorgfaltsmaßstab in Betracht kommen. Werden ihm diese vom Unternehmer bekanntgemacht und übernimmt der Arbeitnehmer dennoch eine entsprechende Funktion, so kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen; vielmehr liegt Einlassungs- bzw. Übernahmefahrlässigkeit und damit Strafbarkeit des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang ist nicht erforderlich, es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) - , wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhalteverpflichtung setzt zunächst voraus, daß das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Es kommt somit nicht darauf an, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Eliminationsmethode bedient, zu lösen (VwGH 1989/10/18, Zl.: 89... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war zur Last gelegt worden: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Erich P GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 2.10.1992, um 10.45 Uhr auf der Baustelle in Wien, W-straße 1) Herrn Semsudin S, jugoslawischer Staatsangehöriger, geb 1960, als Maurer, 2) Herrn Mirsad S, jugoslawischer Staatsangehöriger, geb 1965, als Maurer und 3) Herrn Muzaf... mehr lesen...
Beachte Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH, Zl 93/09/0503 vom 21. Jänner 1994 Rechtssatz: Zweck des §4 AÜG ist die Ermöglichung der Aufdeckung von durch unzutreffende Bezeichnungen getarnte Arbeitskräfteüberlassungen. Der in ihm festgehaltene Beurteilungsmaßstab gilt jedoch nur für die Sachverhaltswürdigung und nicht auch für die Klärung von Rechtsfragen. Hiedurch wird die von unserer Rechtsordnung garantierte Gestaltungs- und Vertragsfreiheit keineswegs eingeschr... mehr lesen...
Rechtssatz: Nichteinhaltung eines objektiv unmöglich zu erfüllenden, aber unbekämpft gebliebenen und daher rechtskräftigen Abschußplanes begründet zwar die Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens, schließt jedoch dessen Verschulden aus. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Waldeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte trifft eine schon aus der Waldbewirtschaftung und Waldnutzung entstehende wesentlich weitere Verantwortung als andere Personen, so daß der Waldeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte auch schon dann gegen das Verbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verstößt, wenn er schuldhaft die Verwendung seines Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch dritte Personen abzuwehren, unterläßt. Das Forstgesetz ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Kärntner Jagdgesetz ist nicht zu entnehmen, daß der Jagdausübungsberechtigte für allfällige Verfehlungen seiner Jagdgäste in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu haften hätte. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Kartoffelernte, die offensichtlich mehrere Wochen dauert, muß von vornherein damit gerechnet werden, daß es zu Regentagen kommt, wodurch keine regelmäßige, sondern eine stoßweise Anlieferung erfolgt. Dazu kommt, daß im gegenständlichen Fall - entgegen den Berufungsausführungen - die Arbeitnehmer die Mehrarbeit nicht sporadisch zu Stoßzeiten erbracht haben. Es wurde nämlich an allen Tagen im Monat August (außer Wochenenden) jeweils Arbeitnehmer zur Mehrarbeit herangezo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch guter Glaube kann den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellen, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. War für den Dienstgeber aus dem Beschäftigungsbewilligungsbescheid für den Ausländer unmißv... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn die Beschuldigte den Fahrer des LKW's hinsichtlich des Verbotes der Überladung belehrt, so exkulpiert dies allein dann nicht, wenn nicht die Einhaltung dieser Belehrungen stichprobenartig kontrolliert wird. Der Hinweis des Beschuldigten, der LKW-Lenker hat eigenmächtig gehandelt, begründet das Indiz, daß durch die Beschuldigte nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen wurden, die mit gutem Grund die Hintanhaltung von Überladungen zu erwarten lassen bzw sie sich allenfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist die Erstbehörde nicht gehalten, auch der Beschuldigten Parteiengehör zu gewähren, wenn deren Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen hat. Keine Mutwillensstrafe trotz aktenwidriger Behauptung der Nichtgewährung des Parteiengehörs gegen die Beschuligte bzw. deren Rechtsvertreter, weil dies gemäß § 33 Abs. 3 VStG ausgeschlossen ist. Hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn der Beschuldigten zur Last gelegt wird, di... mehr lesen...
Rechtssatz: Erzeugt eine Firma, in welcher der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, Lebensmittel (hier "Putenspezialitäten"), und werden diese einer Firma verkauft, wobei letztere die Falschbezeichnung "Diese Putenspezialität ist besonders kalorienarm" vor dem Detailverkauf an der Ware anbringt, so kann dem Beschuldigte der Tatvorwurf der falschen Bezeichnung nicht gemacht werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Begründung: Auf Grund des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erging am 24.3.1993 gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung: "Sie haben am 16.1.1993 um 05.00 Uhr in Wien, F-str, Fahrtrichtung J-str das Kfz W-10 durch Öffnen der Lenkradsperre und Zurückrollenlassen gelenkt, ohne im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §64/1 KfG" Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird bei einem KFZ der Zündschlüssel in das Zündschloß gesteckt, um die Lenkradsperre aufzuheben, die Handbremse geöffnet und das KFZ 2 m rückwärts rollengelassen, ist dies als Lenken im Sinn des §64 Abs1 KFG zu qualifizieren, welches den Besitz der entsprechenden Lenkerberechtigung voraussetzt. Bei nachträglicher Anforderung einer rechtsanwaltlichen Belehrung kommt dem Beschuldigten keineswegs der Rechtfertigungsgrund eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu. Schlagworte K... mehr lesen...
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Übertretung der auferlegten Auflagen einer Gewerbebewilligung um sogenannte fortgesetzte Delikte, so kann eine neuerliche Bestrafung frühestens erst mit Beginn des Tages der Erlassung des vorausgegangenen erstinstanzlichen Bescheides festgelegt werden. Eine Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes umfaßt alle bis zur Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Tathandlungen. Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung liegt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den bezeichneten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchen der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht; der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Ein Kontrollsystem, welches sich ledigl... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein sogenannter "Unfallsschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallsschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektativen Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken an der Teilnahme am Straßenverkehr auf sich... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Diese Mitwirkungspflicht ist dort bedeutsam, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, wie am 3.5.1991 festgestellt wurde, auf der Parzelle Nr 55, KG H, einen ca 7 x 4 m großen Holzverschlag und somit eine Baulichkeit im Grünland errichtet und sie habe dies nicht acht Wochen vor Inangriffnahme des Bauvorhabens der Behörde angezeigt. Sie sei somit der Anzeigepflicht gemäß §5 Abs1 NÖ Naturschutzgesetz nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über die Berufungswerberin gemä... mehr lesen...