Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ordentlich kundgemacht, kann sich der Beschuldigte nicht mit dem Hinweis, daß die verordnete Tempobeschränkung aufgrund einer Meldung in den Landesnachrichten nicht rechtsgültig sei und auch der ÖAMTC diese Rechtsauffassung teile, entschuldigen, da der Beschuldigte zumindest Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauskunft haben mußte, und stellt nur die unrichtige Auskunft eines Organes einer zuständigen Behörde einen entschuldbaren Schuldausschließungsgrund dar.