Das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang ist nicht erforderlich, es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) - , wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschuldigte sich vor Vornahme des fahrbaren Streifenwechsels gehörig überzeugen hätte müssen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Er hätte insbesondere den auf dem linken Fahrstreifen vorherrschenden Verkehrsverhältnissen die erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen.