Im Falle des Erfolgsdeliktes des § 137 Abs. 3 lit. d WRG können Vorschreibungen in einem Bewilligungsbescheid nicht bloß für den Betriebsinhaber, sondern auch für den Arbeitnehmer als ein objektiver Sorgfaltsmaßstab in Betracht kommen. Werden ihm diese vom Unternehmer bekanntgemacht und übernimmt der Arbeitnehmer dennoch eine entsprechende Funktion, so kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen; vielmehr liegt Einlassungs- bzw. Übernahmefahrlässigkeit und damit Strafbarkeit des Arbeitnehmers anstelle des Unternehmers vor. Stattgabe.