RS UVS Oberösterreich 1993/05/28 VwSen-220145/5/Ga/La

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Rechtssatz

Im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist die Erstbehörde nicht gehalten, auch der Beschuldigten Parteiengehör zu gewähren, wenn deren Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen hat. Keine Mutwillensstrafe trotz aktenwidriger Behauptung der Nichtgewährung des Parteiengehörs gegen die Beschuligte bzw. deren Rechtsvertreter, weil dies gemäß § 33 Abs. 3 VStG ausgeschlossen ist. Hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn der Beschuldigten zur Last gelegt wird, die Getränke "in den Räumlichkeiten" ihres Lokales ausgeschenkt zu haben. Trotz unrichtiger Beurteilung des Tatzeitraumes und Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (weil die Erzielung von Einnahmen bereits durch die Gewerbsmäßigkeit tatbildlich erfaßt ist) durch die belangte Behörde keine Herabsetzung der Strafe, wenn die Berufungswerberin entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht bloß fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hat. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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