RS UVS Kärnten 1994/09/19 KUVS-1370/3/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Rechtssatz

Unfallschock.

Ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschocks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag. Eine Dispositionsunfähigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall stehen blieb, um sich vom Schadensumfang zu überzeugen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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