RS UVS Kärnten 1994/05/11 KUVS-19-31/4/94

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Rechtssatz

Werden die Bestimmungen des KJBG in der Hochsaison mit voller Auslastung und der Tatsache, daß ca 30 % der Belegschaft sich im Krankenstand befand, verletzt, exculpiert dies nicht und liegt auch kein Notstand im Sinne des § 6 Abs 1 VStG vor, da darunter nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (so auch VwGH vom 27.5.1987, 87/03/0112 uva). Dies trifft aber selbst bei Annahme eines wirtschaftlichen Schadens sofern dieser die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu (so auch VwGH vom 11.4.1986/18/0051, 0052 uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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